Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Art. 60 Hinweise auf die Steuer
Dieser Artikel entspricht inhaltlich demjenigen des Moduls “Steuergesetz”. Es ist einzig aufgrund der Abweichungen in Artikel 59 E-MWSTG eine minim andere Referenzierung nötig.
Art. 76 Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Dieser Artikel entspricht demjenigen im Modul “Steuergesetz”. Einzig Absatz 1 Buchstabe f wurde angepasst, da die vorsorgliche Feststellung des anwendbaren Steuersatzes bei einem Einheitssatzmodell nicht erforderlich ist.
Art. 93 Änderung bisherigen Rechts
Zu den Ziffern 1 und 2 wird auf die Ausführungen zum gleichen Artikel im Modul „Steuergesetz“ verwiesen.
Die Anpassung in Ziffer 3 ist durch die Veränderung der Höhe des Steuersatzes nötig. Um ungefähr gleich viel Steuersubstrat zu generieren für die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wie heute muss der Einheitssatz nur mehr um 0,8 statt 1 Prozentpunkte erhöht werden. Der entsprechende Bundesbeschluss ist anzupassen.
Art. 96 Änderung des Steuersatzes
Es handelt sich nur mehr um einen Steuersatz, welcher angepasst werden muss.
Art. 99 Finanzierung der Einlageentsteuerung
In diesem Modul wird die Bemessungsgrundlage durch die Unterstellung der meisten Ausnahmen unter die Steuer ausgeweitet und es entsteht eine Belastung des Bundeshaushaltes durch die Gewährung der Einlageentsteuerung.175 Die zur Finanzierung dieser Einlageentsteuerung nötige zeitlich befristete Steuersatzerhöhung wird deshalb in den Übergangsbestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes geregelt. In den Artikeln 22 und 41 E-MWSTG des Moduls „Einheitssatz“ ist der Steuersatz geregelt. Dieser Steuersatz ist um den für die Finanzierung der Einlageentsteuerung nötigen 0,1 Prozentpunkt zu erhöhen. Der einzige Absatz von Artikel 99 E-MWSTG des Moduls „Einheitssatz“ legt fest, dass der in den Artikeln 22 und 41 E-MWSTG festgelegte Mehrwertsteuersatz um 0,1 Prozentpunkt erhöht wird bis zur vollständigen Deckung der durch die Einlageentsteuerung entstehenden einmaligen Steuerausfälle des Bundes, spätestens jedoch bis Ende 2018. Je rascher die aus der Einlageentsteuerung resultierenden Ausfälle gedeckt werden, desto früher wird der um 0,1 MWST-Prozentpunkt erhöhte Steuersatz wieder im gleichen Ausmass gesenkt. Gemäss heutiger Schätzung der Kosten einer Einlageentsteuerung sowie der Mehrwertsteuererträge werden etwa sechs Jahre für die Finanzierung der Einlageentsteuerung benötigt.176 Aus der Befristung ergibt sich somit, dass spätestens 2018 die Er-
175 vgl. hierzu Ziff. 3.5.
176 vgl. Ziff.3.5.