Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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das Korrektiv notwendigen Mittel direkt nach Erhalt vom Bund (mit einem entsprechenden Zinsvorteil für die Krankenkassen).

In Absatz 7 werden die Kantone verpflichtet, dem Bund Daten zu liefern, damit dieser über die Erreichung des sozialpolitischen Ziels Rechenschaft ablegen kann. Verordnungsbestimmungen zur Art und Umfang der benötigten Daten sollen eine einheitliche Beurteilung ermöglichen.

Absatz 8 delegiert dem Bundesrat die Kompetenz, die nötigen Umsetzungsbestimmungen zu Artikel 100 E-MWSTG in einer Verordnung festzuschreiben.

Variante „Gesundheitswesen“

Die Artikel 99 und 100 fallen bei der Variante „Gesundheitswesen“ weg. Im Gegensatz zum Modul „Einheitssatz“ ist bei der Variante „Gesundheitswesen“ ein sozialpolitisches Korrektiv aufgrund der minimalen finanziellen Mehrbelastungen nicht notwendig.179 Infolgedessen erübrigt es sich auch, den Einheitssatz zu dessen Finanzierung vorübergehend anzuheben. Gleiches gilt für die Finanzierung der Einlageentsteuerung bei denjenigen Branchen, die neu der Steuer unterstellt werden.

2.3 Erläuterungen zu den Artikeln des Moduls “2 Sätze”

Art. 15 Option für die Versteuerung unecht befreiter Leistungen

Die Norm entspricht derjenigen im Modul “Einheitssatz”. Inhaltlich ist die Norm gleichgeblieben, wie im Kommentar zum Modul “Steuergesetz” erläutert. Es mussten einzig die Referenzen aufgrund des Wegfalls der überwiegenden Mehrzahl der unechten Steuerbefreiungen angepasst werden.

Art. 18 Unecht befreite Leistungen

Es wird auf den Kommentar zu diesem Artikel im Modul “Einheitssatz” verwiesen.

Art. 22 Steuersätze

Bei diesem Modul wird am System mit zwei Steuersätzen festgehalten. Dies reduziert das Vereinfachungspotential gegenüber dem Einheitssatzmodul. Insofern trägt dieses Modul weniger als das Modul “Einheitssatz” dazu bei, einer idealen Mehrwertsteuer näher zu kommen.

Die Steuersätze wurden unter der Grundvoraussetzung festgelegt, dass das Modul ertragsneutral ausgestaltet sein muss. Der Normalsatz bleibt deshalb wie heute bei 7,6 Prozent. Neu beträgt der reduzierte Satz jedoch 3,4 Prozent (bisher: 2,4 %). Der Katalog der Umsätze, die mit einem tieferen Satz besteuert werden, ist ausserfiskalisch, insbesondere sozialpolitisch motiviert. Massstab für die Gewährung des tieferen Satzes sollen die relativ stärkere Gewichtung bestimmter Produktgruppen im Warenkorb einkommensschwacher Haushalte sein. Ausserdem sollen grundsätzlich

179 vgl. Ziff. 3.3.