Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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hebung des zusätzlichen 0,1 MWST-Prozentpunkts entfällt. Spätestens ab 2019 wird im Modul „Einheitssatz“ also nur noch der eigentliche Satz von 6 Prozent erhoben.

Art. 100 Sozialpolitisches Korrektiv

Die verfassungsmässige Grundlage der vorliegenden gesetzlichen Regelung ist befristet.177 Daher ist auch dieser Gesetzesartikel nur befristet gültig. Die Regelung erfolgt somit in den Übergangsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz.

Absatz 1 hält fest, dass bis zur vollständigen Deckung der durch die Einlageentsteuerung entstehenden einmaligen Steuerausfälle des Bundes, spätestens jedoch bis Ende 2018, der in den Artikeln 22 und 41 E-MWSTG festgelegte Mehrwertsteuersatz zusätzlich zu der in Artikel 99 vorgesehenen Erhöhung um 0,1 Prozentpunkt erhöht wird.

Absatz 2 wiedergibt den Wortlaut von Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 2 BV, welcher die Höhe der für das sozialpolitische Korrektiv zur Verfügung stehenden zweckgebundenen Mittel auf 0,1 Prozentpunkt des Mehrwertsteuersatzes festlegt. Dabei handelt es sich um eine Regelung im Sinne einer Spezialfinanzierung gemäss Artikel 53 Absatz 1 FHG.178

Absatz 3 regelt, wann der Bund den Betrag an die Kantone überweist. Mit einer frühen Überweisung an die Kantone erfolgt analog dem Zinsvorteil bei der Rückerstattung der Lenkungsabgaben auf leichtflüchtigen Kohlenwasserstoffen (VOC) eine Entschädigung für den Vollzugsaufwand. Im Weiteren wird festgelegt, dass der Bundesrat die Anteile der einzelnen Kantone an den für das Korrektiv bestimmten Mitteln nach deren Wohnbevölkerung bemisst, analog zur Regelung bei den Prämienverbilligungsbeiträgen des Bundes unter der NFA.

In Absatz 4 wird sodann festgeschrieben, dass die Kantone die erhaltenen Mittel im gleichen Jahr den Berechtigten zukommen lassen müssen. Damit wird vermieden, dass die Haushalte die Belastungen in Folge der MWST-Reform vorfinanzieren müssen. Da zu Beginn des Jahres die Anzahl der Berechtigten und damit die Höhe des auszubezahlenden Betrags noch nicht exakt bestimmt werden können, wird den Kantonen die Möglichkeit gegeben, einen begrenzten Teil der Auszahlungen im Folgejahr zu tätigen (bis rund 10 % der Mittel). Die Höhe des zulässigen Übertrags wird auf Verordnungsstufe geregelt.

Absatz 5 hält in Anlehnung an die Regelung zu den Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung fest, dass die Kantone immer die aktuellen Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen müssen, wenn sie die Anspruchsberechtigung festlegen.

Mit Absatz 6 werden die Krankenversicherer gesetzlich verpflichtet, bei der Durchführung des sozialpolitischen Korrektivs mitzuwirken, wenn sich ein Kanton für die Auszahlung der Mittel via Krankenkassen analog zum entsprechenden System der IPV entscheidet. Die Krankenkassen sind für ihre Mitwirkung durch den jeweiligen Kanton angemessen zu entschädigen. Die Kantone leisten ihre Entschädigung an die Krankenkassen aus dem Zinsvorteil gemäss Absatz 2 oder überweisen ihnen die für

177 vgl. die Ausführungen zu den nötigen Anpassungen der Bundesverfassung in Ziff. 4.1.

178 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG); SR 611.0.