Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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nur solche Produkte und Dienstleistungen reduziert besteuert werden, die zum überwiegenden Teil an Endkonsumenten erbracht werden. Da steuerpflichtige Unternehmen die von ihnen bezahlte Mehrwertsteuer ja wieder abziehen können (Vorsteuerabzug), spielt bei ihnen die Höhe des Steuersatzes an sich keine Rolle. Daneben ist auf eine möglichst einfache Abgrenzung zwischen normal und reduziert besteuerten Waren und Dienstleistungen zu achten. Unter diesen Gesichtspunkten wurde der Katalog der dem reduzierten Steuersatz unterliegenden Leistungen überarbeitet.
Grundsätzlich werden die bisher unecht von der Steuer befreiten und neu steuerbaren Leistungen zum reduzierten Satz besteuert. Damit fällt in diesen Branchen (Gesundheitswesen, Sozialbereich, Kultur, Bildung, Sport usw.) die taxe occulte weitestgehend weg.180 Da die Belastung durch die taxe occulte ungefähr dem vorgesehenen reduzierten Steuersatz entspricht, ergeben sich in diesen Branchen für den Bund keine Steuermehrerträge. Aber auch die von diesen Branchen angebotenen Leistungen werden durch die Erhebung der Mehrwertsteuer nicht verteuert. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Zahl der Steuerpflichtigen um rund 30'000 zunimmt, was den Erhebungsaufwand für die ESTV vergrössert und auch zu einem Mehraufwand bei diesen neuen Steuerpflichtigen führt. Für zahlreiche heute bereits steuerpflichtige Personen, die Leistungen in diesen Bereichen anbieten (z. B. die Post oder Spielbanken, aber auch Kultur- und Sportdienstleister), fallen dafür die Probleme der gemischten Verwendung mit der damit verbundenen Vorsteuerkürzung weg.
Im Zusammenhang mit der unechten Befreiung für Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen (Art. 18 Ziff. 23 MWSTG) ist zu erwähnen, dass die Anbieter solcher Glücksspiele in der Regel bereits heute einer kantonalen (Lotteriesteuer) oder Bundesabgabe (Spielbankenabgabe)181 unterliegen. Wenn diese Ausnahme aufgehoben wird, ist deshalb zu erwägen, diese Abgaben zu reduzieren, um diese Anbieter nicht doppelt zu belasten.
Für die genauen finanziellen Auswirkungen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3.4 verwiesen.
Der neue Katalog der zum reduzierten Satz besteuerten Leistungen umfasst namentlich:
Lieferung von Wasser in Leitungen: gleich wie heute soll Wasser, gleichsam Urquell des Lebens, nicht zum Normalsatz besteuert werden.
Lieferung von Nahrungsmitteln und Zusatzstoffen gemäss Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände182, auch wenn sie im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden. Zum Normalsatz steuerbar sind jedoch Genussmittel wie Tabak und alkoholische Getränke: Auch hier ist die Absicht dieselbe wie heute, nämlich Güter des täglichen Bedarfs möglichst wenig mit Steuer zu belasten. Statt von Ess- und Trinkwaren spricht der Entwurf aber von Nahrungsmitteln und Zusatzstoffen gemäss Lebensmittelgesetz. Die entsprechenden Nahrungsmittel sind in diesem Gesetz definiert und durch den Verweis auf dieses stellt der
180 weitere Ausführungen zu den betroffenen Branchen und den finanziellen Grössenordnungen finden sich im Kommentar zu Art. 18 E-MWSTG des Moduls “Einheitssatz”.
181 vgl. Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).
182 LMG; SR 817.0.