Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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vorliegende Gesetzesentwurf die Einheit der Rechtsordnung sicher. Neu sind sodann ebenfalls gastgewerbliche Leistungen zum reduzierten Satz steuerbar. Damit können langjährige Abgrenzungsprobleme sowie eine Ungleichbehandlung zwischen klassischen Restaurationsbetrieben und take-away-Geschäften eliminiert werden. Damit wird ausserdem die Motion Hess (04.3655) erfüllt.

Beherbergungsleistungen: Um eine möglichst einheitliche und einfache steuerliche Behandlung sicherzustellen, sollen Beherbergungsleistungen gleich wie gastgewerbliche Leistungen behandelt werden.

Lieferung von Speisefischen: Fische, welche zum Verzehr geeignet sind, stellen Nahrungsmittel dar und unterliegen demselben Satz. Dies entspricht der heutigen Praxis, obwohl das aktuelle Gesetz von Fischen im Allgemeinen spricht.

Lieferung von Getreide (Brot-, Saat- und Futtergetreide): Getreide stellt ebenfalls ein Nahrungsmittel dar. Es kann aber auch als Futtermittel verwendet werden. Da nicht nach der Verwendung des Getreide unterschieden werden kann und soll, wird es generell zum reduzierten Satz besteuert.

Lieferung von Samen und Setzknollen: Hier stellt sich dieselbe Problematik wie beim Getreide. Samen (z. B. Saatgetreide, Sonnenblumenkerne) und Setzknollen (z. B. Kartoffeln) sind auch Nahrungsmittel. Der reduzierte Satz ist damit zu rechtfertigen.

Lieferung von Futtermitteln: Eine Unterscheidung zwischen Futtermittel und Nahrungsmittel für Menschen ist vielfach nicht möglich. Damit ist der reduzierte Satz zu rechtfertigen.

Lieferung von Medikamenten: Medikamente werden bereits heute reduziert besteuert. Indem nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf auch Spital- und Arztdienstleistungen reduziert besteuert werden, ist hier die Einheit der Materie hergestellt.

Art. 23 Abziehbare Vorsteuern

Die Norm entspricht derjenigen im Modul “Einheitssatz”.

Aufgrund der Änderungen in Artikel 22 E-MWSTG, was das Steuersatzsystem betrifft, sowie der Änderungen durch die Aufhebung der unechten Steuerbefreiungen in Artikel 18 E-MWSTG, muss auch die in Absatz 4 vorgesehene pauschale Anrechnung der Vorsteuer im Bereich der Urproduktion angepasst werden. Sie beträgt neu 3,4 Prozent des in Rechnung gestellten Betrags.

Art. 39 Steuerbefreite Einfuhren

Die Norm entspricht derjenigen im Modul “Einheitssatz”. Es gibt nur geringe Abweichungen zum Modul “Steuergesetz”. Diese ergeben sich aufgrund der weitgehenden Aufhebung der bisherigen unechten Steuerbefreiungen (vgl. beispielsweise Art. 39 Abs. 1 Ziff. 2 E-MWSTG des Moduls “Steuergesetz”), um ein kohärentes System zwischen der Inland- und der Einfuhrsteuer sicherzustellen. Davon betroffen ist insbesondere die Einfuhr von Kunstwerken, die von Kunstmalern und Bildhauern persönlich geschaffen und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden.