Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Art. 40 Berechnung der Steuer

Die Norm entspricht derjenigen in Modul “Einheitssatz”. Es gibt nur minime Abweichungen zu Modul “Steuergesetz”. Diese ergeben sich aufgrund der weitgehenden Aufhebung der bisherigen unechten Steuerbefreiungen (vgl. beispielsweise Art. 39 Abs. 1 Ziff. 2 E-MWSTG des Moduls “Steuergesetz”), um ein kohärentes System zwischen der Inland- und der Einfuhrsteuer sicherzustellen.

Art. 41 Steuersätze

Das Steuersatzsystem wurde bei der Einfuhrsteuer in der gleichen Art und Höhe umgestaltet wie bei der Inland- und Bezügersteuer (vgl. Art. 22 E-MWSTG). Es sind neu zwei Steuersätze anwendbar.

Art. 43 Verzugszins

Die Norm entspricht derjenigen im Modul “Einheitssatz”.

Art. 47 Vergütungszins

Die Norm entspricht derjenigen im Modul “Einheitssatz”.

Art. 54 Abrechnungsmethode

Die Norm entspricht derjenigen im Modul “Steuergesetz”.

Art. 59 Rechnungsstellung

Dieser Artikel entspricht demjenigen im Modul “Steuergesetz”.

Art. 60 Hinweise auf die Steuer

Dieser Artikel entspricht demjenigen im Modul “Steuergesetz”.

Art. 76 Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Dieser Artikel entspricht demjenigen im Modul “Steuergesetz”.

Art. 93 Änderung bisherigen Rechts

Zu den Ziffern 1 und 2 wird auf die Ausführungen zum gleichen Artikel im Modul „Steuergesetz“ verwiesen.

Die Anpassung in Ziffer 3 ist durch die Veränderung der Höhe des Steuersatzes nötig. Heute werden 13,33 Prozent der Mehrwertsteuererträge der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zugeleitet. Um auch im Modul „2 Sätze“ diesen Sozialversicherungen gleich viel Steuersubstrat zukommen zu lassen wie heute, müssen die im Bundesbeschluss über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die