Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 168Fedlex · Erläuternder Bericht
Formelle Risikobereiche
Mittleres bis grosses Veränderung des Kommentar
Risiko Status quo Risikos durch Modul
KPMG / Uni ZH "Einheitssatz"
Exportnachweis 45% Freier Nachweis möglich (+ "safe haven"- Regelung)
Konforme Vorsteuerrechnungen 43% Freier Nachweis möglich (+ "safe haven"- Regelung)
Umsatzsteuer- Abstimmung 40% Einfacher dank Möglichkeit zum Abstellen aufs Geschäftsjahr sowie dank Einheitssatz und Aufhebung vieler Ausnahmen
Importnachweise 37% Freier Nachweis möglich (+ "safe haven"- Regelung)
Aufbewahrung Unterlagen 32% Dank Verkürzung der absoluten Verjährungsfrist auch kürzere Aufbewahrungfrist für Unterlagen in hängigen Rechtsfällen Konforme Rechnungsstellung 17% Einheitssatz und Aufhebung vieler Ausnahmen erleichtern die Rechnungsstellung
Materielle Risikobereiche
Mittleres bis grosses Veränderung des Kommentar
Risiko Status quo Risikos durch Modul
KPMG / Uni ZH "Einheitssatz"
Abklärung der Steuerpflicht 38% Einheitliche Umsatzlimite, keine Steuerzahllastlimite mehr, keine Hochrechnung auf ganzes Jahr mehr notwendig
Qualifizierung + Aufteilung der Umsätze 36% Dank Einheitssatz und Aufhebung vieler Ausnahmen deutlich vereinfacht
Reihengeschäfte 36% Neu in Art. 19 Abs. 3 E-MWSTG klar geregelt
Option für alle Immobilien-Vermietungen an alle Unternehmen mög-Nutzungsänderungen 34% lich und neu auch dann, wenn das Gebäude vom Mieter ganz oder teilweise für die Erzielung unecht befreiter Umsätze genutzt wird Konzerninterne Transaktionen 29% Dieses Risiko wurde bereits durch die Praxisänderung per 1. Januar 2005 bezüglich Umrechnungskurse entschärft
Verwaltung von Beteiligungen 25% Es sind keine Vorsteuerabzugskürzungen mehr vorzunehmen Zwischen effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Personen, die nur Tausch- und Verrechnungsgeschäfte 23% steuerbare Umsätze tätigen, gibt es keine nachträglichen Korrekturen
Behandlung von Vorauszahlungen 22% Probleme stellen sich hier nur bei Steuersatzerhöhungen. Durch die Reform ändert sich nichts
MWST-relevante Entwicklungen 16% Bei Änderungen der Geschäftstätigkeit Gefahr kleiner, dass neue Tätigkeit steuerlich anders zu behandeln ist als die bisherige Bestimmung des Steuersatzes 10% Dank Einheitssatz kein Problem mehr
Es zeigt sich, dass praktisch alle formellen und materiellen Risikobereiche der Mehrwertsteuer entschärft werden, in vielen Fällen sogar deutlich. Gar kein Problem mehr stellt die Bestimmung des Steuersatzes dar. Wie ein Vergleich mit nachfolgender Ziffer 3.4.1 aufzeigt, hat das Modul „Einheitssatz“ grössere positive Auswirkungen auf das Risiko der steuerpflichtigen Personen als das Modul „2 Sätze“.
3.2.2 Auswirkungen auf den Bund
Das Modul “Einheitssatz” ist in Bezug auf die Mehrwertsteuer ertragsneutral ausgestaltet. Die Aufhebung eines Grossteils der Steuerausnahmen und die Einführung eines Einheitssatzes sollen also keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuereinnahmen des Bundes haben. Eine absolute Gleichstellung ist allerdings nicht realisierbar. Zum einen wird nämlich der Einheitssatz auf eine Stelle nach dem Komma gerundet festgesetzt. Zum anderen weist die für die Berechnung des Einheitssatzes verwendete Input-Output-Tabelle, welche von Ecoplan in Zusammenarbeit mit der ETH Zürich entwickelt worden ist und die schweizerische Volkswirtschaft des Jahres 2001 abbildet, wie jedes ökonomische Modell Schätzfehler auf. Diese rühren einerseits aus Ungenauigkeiten bei den verwendeten statistischen Daten oder unvermeidlichen Vereinfachungen bei der Abbildung der genauen Regelungen des Mehrwertsteuerrechts her. Anderseits können sich auch die relativen Anteile der Sektoren innerhalb der schweizerische Volkswirtschaft zwischen dem Basisjahr 2001, auf dem die Schätzungen beruhen, und dem Zeitpunkt der Einführung der Reform aufgrund struktureller oder konjunktureller Entwicklungen verschieben. Dies würde ebenfalls zu Abweichungen der dann realisierten Einnahmen von den Schätzwerten führen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der effektiv ertragsneutrale Einheitssatz um +/- 0,2 Prozent vom berechneten Einheitssatz von 6,0 Prozent abweichen