Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Abs. 1 Ziff. 2 Bst. g E-MWSTG) erwähnt werden. Aber auch die Loslösung des Leistungsbegriffs im Ausnahmekatalog vom Leistungsempfänger (Art. 18 Abs. 2 E-MWSTG) hat positive Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden, denn das Outsourcing von solchen unecht befreiten Leistungen (beispielsweise im Sozialbereich) wird dadurch erleichtert, da es nicht mehr steuerlich benachteiligt ist.
3.1.4 Auswirkungen auf die privaten Haushalte
Die Massnahmen gemäss dem Modul “Steuergesetz” sind nicht nur für den Bund ertragsneutral, sondern auch für die letztendlichen Träger der Steuer, also die privaten Haushalte.
3.1.5 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Massnahmen des Moduls “Steuergesetz” wirken sich insgesamt leicht positiv aus auf die Steuerneutralität und das Wirtschaftswachstum. Sie sind geeignet, die Rechtssicherheit und die Einfachheit der Mehrwertsteuer deutlich zu erhöhen, was sich sehr positiv auf die betroffenen Unternehmen auswirkt. Bezüglich der wichtigsten Einzelmassnahmen lässt sich Folgendes festhalten:
∑ Die Möglichkeit, für den Verkauf oder die Vermietung einer Liegenschaft zu op-
tieren, welche zuvor ausschliesslich für ausgenommene Zwecke verwendet wurde, wenn der Empfänger die Liegenschaft für eine unternehmerische Tätigkeit verwendet, erlaubt einen einlageentsteuerten Übergang der Liegenschaft in die neue Nutzung.188 Dies erhöht die Liquidität des Immobilienmarktes und verbessert die Effizienz.
∑ Die Effekte der Erhöhung der Umsatzlimite für die Steuerpflicht von 75’000 auf
100’000 Franken sowie des Wegfalls der mit der Steuerzahllast von 4’000 Franken gekoppelten höheren Umsatzlimite von 250’000 Franken und der speziellen Umsatzlimite von 150’000 Franken für ehrenamtlich geführte Sportvereine heben sich mehr oder weniger auf.189
∑ Die Aufhebung der Besteuerung des baugewerblichen Eigenverbrauchs entlastet
die betroffenen Unternehmen und führt zu einer Vereinfachung der MWST.190 Dies wirkt sich grundsätzlich positiv auf das Wirtschaftswachstum aus. Auf der anderen Seite führt der Verzicht auf die Besteuerung aber zu Wettbewerbsverzerrungen. So können beispielsweise Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen mit eigenen Bauabteilungen ihre Kapitalanlageliegenschaften und jegliche Bauunternehmen ihre Spekulationsbauten, Kapitalanlageliegenschaften und Privatliegenschaften (Letzteres ist nur bei Einzelfirmen möglich) zu konkurrenzlosen Bedingungen ausführen, da nur die Vorleistungen, nicht aber die Wertschöpfung mit MWST belastet sind.
∑ Die beiden Massnahmen betreffend Ausweitung der Saldosteuersatzmethode191
führen zu einer administrativen Entlastung der Unternehmen, die aktuell mit Saldosteuersätzen abrechnen und die neu zu dieser Abrechnungsmethode wech-
188 vgl. Kommentar zu Art. 15 Abs. 1 in Ziff. 2.1.
189 vgl. Kommentar zu Art. 9 Abs. 1 in Ziff. 2.1.
190 vgl. Kommentar zu Art. 27 in Ziff. 2.1.
191 vgl. Kommentar zu Art. 54 in Ziff. 2.1.