Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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seln. Die Verkürzung der Frist für den Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode von 5 Jahren auf 1 Jahr verbessert die Neutralität der Steuer und ist somit aus volkswirtschaftlicher Sicht positiv zu werten.

∑ Die Vorschläge zur Verbesserung des Inkassos192 verbessern die Neutralitätsei-

genschaften der MWST, indem sie dazu beitragen, dass die vom Empfänger bezahlte MWST dem Bund auch effektiv abgeliefert wird.

3.2 Auswirkungen des Moduls “Einheitssatz”

Für die Berechnungen zum Steuersatz des aufkommensneutralen Einheitssatz-Modells lässt sich die Reform gedanklich in zwei Reformschritte gliedern. Im ersten Schritt werden die bisherigen drei Sätze – ohne jegliche Änderung der Bemessungsgrundlage – haushaltsneutral durch einen Einheitssatz ersetzt, der auf 6,5 Prozent zu stehen kommt. Im zweiten Schritt werden bisher unecht befreite Umsätze der Steuer unterstellt. Die damit verbundene Ausweitung der Steuerbasis ermöglicht es, den Einheitssatz haushaltsneutral auf 6,0 Prozent abzusenken.

Die nachfolgende Tabelle zeichnet diese beiden Schritte nach. Der resultierende Satz kann – aufkumuliert über die einzelnen Massnahmen – in der letzten Spalte abgelesen werden. Es zeigt sich, dass der Hauptimpuls für die haushaltsneutrale Absenkung des Einheitssatzes von der Abschaffung der Ausnahmen im Gesundheitswesen ausgeht.

Mehreinnahmen Satz nach

in Mio. Franken haushalts-

Massnahmen bei einem Einheits- neutraler satz von 6,515 % Reduktion Pro kumuliert Position

1. Schritt Einführung des Einheitssatzes 0 0 6,515 %

2. Schritt Aufhebung unechte Befreiungen bei

a) Gesundheits- und Sozialwesen 1’098 1’098 6,096 %

b) Bildung und Erziehung 80 1’178 6,067 %

c) Öffentliche Verwaltung (Besteuerung 59 1’237 6,047 % der Gebühren für Amtshandlungen)

d) Unterhaltung, Kultur und Sport 107 1’343 6,007 %

e) Interessenvertretung, kirchliche und 24 1’368 5,998 % sonstige Vereinigungen

f) Übrige Bereiche (Ziff. 1, 12, 13, 17, 34 1’402 5,986 % 22 und 25 von Art. 18 MWSTG)

Der Übergang zum Einheitssatz macht auch eine Anpassung des pauschalierten Vorsteuerabzugs für Urprodukte (Art. 23 Abs. 4 E-MWSTG) auf 3,1 Prozent notwendig.

192 vgl. Kommentar zu Art. 78 ff. in Ziff. 2.1.