Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Zur Finanzierung des sozialpolitischen Korrektivs (Ziff. 5) und der Einlageentsteuerung wird der Einheitssatz vorübergehend um insgesamt 0,2 Prozentpunkte angehoben. In dieser Zeit beläuft sich der pauschalierte Vorsteuerabzug auf 3,2 Prozent.

Mittel- und längerfristig verbessert das Modul „Einheitssatz“ die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft. Langfristig ergeben sich gegenüber dem Status quo zudem Wohlfahrtsgewinne. Diese stammen einerseits aus dem Abbau der unechten Befreiungen und andererseits aus der höheren Besteuerung der tendenziell eher unelastischen Konsumgüter wie zum Beispiel Nahrungsmittel beziehungsweise der niedrigen Besteuerung der elastischer reagierenden Konsumgüter.193

3.2.1 Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen

∑ Der Abbau der unechten Befreiungen erhöht die Zahl der steuerpflichtigen

Personen um höchstens 30'000. Damit verbunden sind für die betroffenen Unternehmen Entrichtungskosten, die jedoch nicht quantifiziert werden können. Sie hängen insbesondere von der Grösse des Unternehmens ab. Im Durchschnitt liegen diese Kosten spürbar unter den in der Tabelle unter Ziffer 7.2.1 geschätzten Kosten von Fr. 4'200.-- pro Jahr für ein KMU, denn durch die diversen Vereinfachungen der Module „Steuergesetz“ und „Einheitssatz“ wird die Anwendung der Mehrwertsteuer deutlich vereinfacht.194

∑ Auf der anderen Seite führt der Abbau der unechten Befreiungen bei all jenen

Steuerpflichtigen zu einer Senkung der Entrichtungskosten, die aktuell sowohl steuerbare als auch unecht befreite Umsätze erzielen und folglich die Umsätze sauber aufteilen und den Vorsteuerabzug sachgerecht kürzen müssen.

Im Jahre 2003 hatten 38'665 Steuerpflichtige (= 12,4 % aller Steuerpflichtigen) unter Ziffer 043 ihrer Mehrwertsteuersbrechnung von der Steuer ausgenommene Einnahmen deklariert. Eine Aufteilung dieser deklarierten Beträge auf nach Artikel 18 MWSTG unecht befreite Umsätze und auf erhaltene Subventionen und Spenden ist nicht möglich. Von diesen Steuerpflichtigen rechneten 32'287 nach der effektiven Methode ab und mussten deshalb ihren Vorsteuerabzug kürzen. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil dieser Steuerpflichtigen keine nach Artikel 18 MWSTG unecht befreite Umsätze erzielt, sondern Subventionen und/oder Spenden erhalten hat. Dennoch kann festgehalten werden, dass viele Steuerpflichtige durch die Aufhebung eines Grossteils der unechten Befreiungen eine administrative Entlastung erfahren werden.

Würde man zudem eine der in den Ziffern 6.1 und 6.2 vorgeschlagenen Alternativen für die Behandlung von Subventionen und Spenden einführen, dann müsste keiner dieser 32'287 Steuerpflichtigen mehr Vorsteuerabzugskürzungen vornehmen.

∑ Administrative Entlastungen ergeben sich auch durch den Einheitssatz. Diese

Entlastungen fallen zum einen überall dort an, wo eine steuerpflichtige Person

193 s. hierzu die Ausführungen unter Ziff.3.2.5.

194 Es ist in diesem Zusammenhang aber auch auf die Studie der Weltbank und PricewaterhouseCoopers LLP aus dem Jahre 2006 zu verweisen, welche den zeitlichen Aufwand für die Entrichtung der Mehrwertsteuer für ein mittleres schweizerisches Unternehmen auf lediglich 8 Stunden pro Jahr beziffert (s. ausführlichere Darstellung am Ende von Ziff. 7.2.1).