Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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4 Rechtliche Aspekte

4.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Artikel 130 BV in der Fassung per 1. Januar 2007 regelt die Mehrwertsteuer.219 Artikel 196 Ziffer 14 BV in der Fassung per 1. Januar 2007 befristet die Kompetenz des Bundes zur Erhebung einer Mehrwertsteuer bis Ende 2020. Im ersten Absatz des Artikels 130 BV in der Fassung per 1. Januar 2007 wird dem Bund die Kompetenz verliehen, auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Höchstsatz von 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent zu erheben.

Nach Absatz 2 der genannten Verfassungsbestimmung kann das Mehrwertsteuergesetz für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Steuersatz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen. Ferner kann der Normalsatz der Mehrwertsteuer in der Form eines Bundesgesetzes um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte angehoben werden, wenn wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet ist (Art. 130 Abs. 3 BV in der Fassung per 1. Januar 2007). Von dieser Kompetenz hat der Bundesgesetzgeber mit dem Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV bereits Gebrauch gemacht.220 Die Steuersätze betragen mit Wirkung ab 1. Januar 1999 7,5 Prozent (Normalsatz), 2,3 Prozent (ermässigter Satz) und 3,5 Prozent (Sondersatz für Beherbergungsleistungen). Mit der Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte vom 23. Dezember 1999 hat der Bundesrat seine in Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe e BV (Übergangsbestimmung zu Art. 87 [Eisenbahn und andere Verkehrsträger]) eingeräumte Kompetenz umgesetzt. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 wurden die Mehrwertsteuersätze auf 7,6 Prozent (Normalsatz), auf 2,4 Prozent (reduzierter Satz) und auf 3,6 Prozent (Sondersatz für Beherbergungsleistungen) erhöht.

Der ab 1. Januar 2007 geltende Artikel 130 Absatz 4 BV sieht vor, dass 5 Prozent des Steuerertrags für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet wird, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.

Artikel 127 BV enthält ausserdem die Grundsätze der Besteuerung. Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, muss in den Grundzügen in einem formellen Gesetz geregelt werden (Abs. 1). Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten (Art. 127 Abs. 2 BV).

Vor diesem Hintergrund sind die vorliegenden drei Gesetzesentwürfe auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen:

219 Nach der Zustimmung von Volk und Ständen vom 28. November 2004 zum Bundesbeschluss vom 19. März 2004 über eine neue Finanzordnung (BBl 2004 1363 f.) erhält Art. 130 BV einen neuen Wortlaut.

220 SR 641.203.