Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 197Fedlex · Erläuternder Bericht

Indem die heutigen drei Steuersätze zu einem einzigen zusammengelegt werden, kann dieser mit 5,1 Prozent deutlich tiefer ausfallen, um dem Bund den gleichen Steuerertrag zu garantieren wie heute. Die Satzerhöhung zugunsten der Finanzierung der AHV/IV wird in Artikel 130 Absatz 3 E-BV weitergeführt. Hier reicht eine Erhöhung des Einheitssatzes um 0,8 Prozentpunkte, um den gleichen Steuerertrag wie heute zu generieren. Auch die vorübergehende Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes um 0,1 Prozentpunkt für die Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte bleibt vorläufig gemäss Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe e E-BV bestehen. Mit diesen Satzerhöhungen kommt der gegenüber heute aufkommensneutrale Einheitssatz auf genau 6 Prozent zu liegen.

Die für die Finanzierung der Einlageentsteuerung und des sozialen Korrektivs (Modul “Einheitssatz”) nötigen zeitlich befristeten Steuersatzerhöhungen werden ebenfalls in der Verfassung geregelt.225 Beim sozialpolitischen Korrektiv handelt es sich wie bei der Einlageentsteuerung um eine befristete Massnahme. Deshalb hat die Regelung der zusätzlichen Mehreinnahmen in den Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung zu erfolgen. Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung legt fest, dass zur Finanzierung des sozialpolitischen Korrektivs zusätzlich zu den ordentlichen Mehrwertsteuersätzen 0,1 MWST-Prozentpunkte erhoben werden. Dabei unterliegt diese Steuererhöhung derselben Befristung wie bei der MWST-Erhöhung zur vollständigen Finanzierung der Folgen der Einlageentsteuerung; sie gilt also längstens bis 2018. Je rascher die aus der Einlageentsteuerung resultierenden Ausfälle gedeckt werden, desto früher wird der für das sozialpolitische Korrektiv um 0,1 MWST-Prozentpunkt erhöhte Steuersatz wieder im gleichen Ausmass gesenkt. Gemäss heutiger Schätzung der Kosten einer Einlageentsteuerung sowie der Mehrwertsteuererträge werden etwa sechs Jahre für die Finanzierung der Einlageentsteuerung benötigt.226 Mit der Anbindung an die Befristung bei der Einlageentsteuerung wird bezweckt, eine separate Änderung des MWST-Satzes nach Ablauf einer vorübergehenden Erhöhung für das sozialpolitische Korrektiv zu vermeiden. Dies liegt im Interesse eines möglichst einfachen Mehrwertsteuervollzugs durch die Steuerpflichtigen und die Steuerbehörden. Aus der Befristung ergibt sich somit, dass spätestens 2018 die Erhebung der zusätzlichen insgesamt 0,2 MWST-Prozentpunkte (je 0,1 Prozentpunkt für die Finanzierung der Einlageentsteuerung und des sozialpolitischen Korrektivs) entfällt. Spätestens ab 2019 wird nur noch der eigentliche Einheitssteuersatz von 6 Prozent erhoben.

4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

In diesem Zusammenhang ist namentlich der am 28. Oktober 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossene Staatsvertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein zu erwähnen.227 Mit diesem Vertrag übernimmt das Fürstentum Liechtenstein, welches ja im Übrigen mit der Schweiz ein einziges Zollgebiet bildet, das in der Schweiz geltende Mehrwertsteuerrecht für sein Staatsgebiet. Ziel des Vertrags und der dazugehörigen Vereinbarung vom 28. November 1994228 ist es, eine einheitliche Regelung,

225 Vgl. hierzu Ziff. 3.5 und 5.

226 vgl. Ziff. 3.5.

227 SR 0.641.295.142.

228 SR 0.641.295.142.1.