Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Auslegung und Durchsetzung der Mehrwertsteuer in beiden Ländern zu gewährleisten. Dieser Vertrag behält auch nach der Reform des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts seine Gültigkeit, sofern er nicht von einer der beiden Vertragsparteien aufgekündigt wird. Das Fürstentum Liechtenstein wird sein Mehrwertsteuerrecht entsprechend dem genannten Staatsvertrag dem totalrevidierten schweizerischen MWSTG anpassen müssen.
Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, hat die in der EU anwendbare 6. EG-Richtlinie über die Mehrwertsteuer in der Schweiz keine Gültigkeit. Die Schweiz kann ihr Mehrwertsteuerrecht weiterhin autonom gestalten. Die Bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU berühren die Mehrwertsteuer nicht. Die Gesetzesreform zeitigt somit keinerlei Auswirkungen oder Widersprüche in Bezug auf bestehende internationale Verträge.
4.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Nach Artikel 164 Absatz 2 BV können Rechtssetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. Damit ist eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen von der Legislative an die Exekutive, die so genannte Gesetzesdelegation, zulässig. Einer Gesetzesdelegation sind jedoch Grenzen gesetzt, da damit der Grundsatz der Gewaltenteilung durchbrochen und die demokratischen Rechte der Bürger eingeschränkt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Gesetzesdelegation – im Bereich des kantonalen Rechts – unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
∑ Die Gesetzesdelegation darf nicht durch kantonales Recht ausgeschlossen sein;
∑ Die Übertragung der Rechtsetzungsbefugnis muss in einem formellen Gesetz
vorgesehen sein;
∑ Die Delegation muss sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet
beschränken;
∑ Die Grundzüge der Regelung müssen, soweit diese die Rechtsstellung des Ein-
zelnen schwerwiegend berührt, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sein. Im Abgaberecht muss das Gesetz selbst in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlage festlegen (Art. 127 Abs. 1 BV).
Diese Delegationsgrundsätze beanspruchen auch auf Bundesebene Geltung.
Die im E-MWSTG enthaltenen Delegationsnormen229 (z. B. Art. 5 Abs. 3 Bst. b, 6, 8, 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. 9, 39 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1, 47 Abs. 1, 72 Abs. 2, 73 Abs. 2 Bst. b, 90, 91 Abs. 1, 96 Abs. 1, 99 Abs. 2 E-MWSTG) sind materiell begrenzt und nach Inhalt, Zweck und Ausmass hinreichend bestimmt. Sie halten sich insbesondere an die vom Bundesgericht entwickelten Delegationsgrundsätze. Bei den den Steuer- und Zollbehörden explizit übertragenen Aufgaben handelt es sich um inhaltlich begrenzte Vollzugs- und Entscheidungskompetenzen, die sachgerechterweise diesen Vollzugsbehörden übertra-
229 Die Verweise beziehen sich auf das Modul „Steuergesetz“. Grundsätzlich gelten für die Module „Einheitssatz“ und „2 Sätze“ dieselben Delegationsnormen. Wegen des kürzeren Gesetzeswortlauts können die einzelnen Bestimmungen allerdings in anderen Absätzen geregelt sein.