Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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gen werden (z. B. Art. 7 Abs. 1, 15 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 3, 37 Abs. 3, 40 Abs. 4, 48 Abs. 2, 50, 51, 55 Abs. 2 und 4, 56 Abs. 3, 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 und 4, 62, 64, 65, 66, 72 Abs. 1 und 3, 74, 75, 76, 80 und 81 E-MWSTG).

4.4 Gemeinschaftsrecht: Gemeinsamkeiten und Unterschiede

4.4.1 Steuerobjekt

a. Lieferungen

Nach schweizerischem Mehrwertsteuerrecht liegt eine Lieferung u. a. vor, wenn einem anderen die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft wird (Art. 3 Bst. d Ziff. 1 E-MWSTG). Diese Bestimmung stimmt weitgehend mit Artikel 5 Absatz l der 6. EG-Richtlinie überein (vgl. § 3 Abs. l D-UStG; art. 256 II ch. l du Code Général des Impôts).

EU-kompatibel ist ferner der Lieferungsbegriff, wie er in Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2 E-MWSTG definiert ist. Danach gilt die Ablieferung eines Gegenstandes, an dem für fremde Rechnung Arbeiten besorgt worden sind, als Lieferung. Eine Lieferung liegt somit auch dann vor, wenn der Unternehmer kein Material aufwenden muss, es also an einer Übertragung der Verfügungsmacht über den Gegenstand fehlt. Die Möglichkeit, die Ablieferung eines aufgrund eines Werkvertrages hergestellten beweglichen Gegenstandes sowie die Ausführung bestimmter Bauleistungen als Lieferung zu betrachten, steht auch den Mitgliedstaaten offen (Art. 5 Abs. 5 Bst. a der

6. EG-Richtlinie). Jedoch hat beispielsweise der deutsche Gesetzgeber - im Gegensatz zum französischen (art. 256 II ch. 3 let. b CGI) - keinen Gebrauch von dieser Kann-Bestimmung gemacht (§ 3 Abs. 4 D-UStG).

Hingegen weicht der in Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 3 E-MWSTG verwendete Lieferungsbegriff vom Gemeinschaftsrecht ab. Nach schweizerischem Mehrwertsteuerrecht gilt nämlich auch die Überlassung eines Gegenstandes, welche beispielsweise auf einem Miet- oder Pachtvertrag beruht, als Lieferung. Mangels einer entsprechenden Bestimmung in der 6. EG-Richtlinie gelten die Vermietung und Verpachtung in den EU-Mitgliedstaaten als Dienstleistungen. Die Leistung wird in der Hauptsache im Dulden des Gebrauchs erblickt. Das positive Tun (z. B. Übergabe der Mietsache, evtl. laufende Instandhaltung) tritt demgegenüber zurück. Eine Lieferung wird lediglich dort angenommen, wo ein Gegenstand aufgrund eines Vertrages übergeben wird, der die Vermietung eines Gegenstandes während eines bestimmten Zeitraums oder den Ratenverkauf eines Gegenstandes vorsieht, mit der Klausel, dass das Eigentum spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird (Art. 5 Abs. 4 Bst. b der 6. EG-Richtlinie; vgl. auch art. 256 II ch. 3 let. c CGI).230

b. Dienstleistungen

In Artikel 3 Buchstabe e E-MWSTG wird der Begriff „Dienstleistung“ negativ umschrieben. Demnach ist jede Leistung, die nicht als Lieferung eines Gegenstandes im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d E-MWSTG gilt, als Dienstleistung zu qualifizieren. In den Ziffern 1 und 2 desselben Absatzes werden überdies bestimmte Vorgänge aufgezählt, die entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch ebenfalls den Dienst-

230 Die Möglichkeiten und Auswirkungen einer Anpassung des schweizerischen Lieferungsbegriffs an das EU-Recht wird in Ziff. 6.12 ausführlich dargelegt.