Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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e. Ort des Umsatzes

Soweit der gelieferte Gegenstand vom Lieferer weder befördert noch versandt wird, gilt als Lieferort der Ort, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet (Art. 4 Abs. 1 Bst. a E-MWSTG). In den Fällen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b E-MWSTG, in denen der Gegenstand der Lieferung vom Lieferer selbst oder von einem von diesem beauftragten Dritten befördert oder versandt wird, gilt als Lieferort der Ort, an dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer (oder in dessen Auftrag zu einem Dritten) beginnt.

Die Bestimmungen über den Ort der Lieferung stimmen inhaltlich mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der 6. EG-Richtlinie überein.

Bei Dienstleistungen gilt gemäss Artikel 5 Absatz 1 E-MWSTG neu als Auffangtatbestand das Empfängerortsprinzip. Das heisst, sofern das Gesetz nicht explizit etwas anderes regelt, gelten Dienstleistungen als an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, oder, wenn er keinen solchen hat, sein Wohnort oder der Ort, von dem aus er tätig ist. Damit wird das Erbringerortsprinzip, welches bisher als Grundregel diente, zurückgedrängt. Neu ist enumerativ aufgelistet, was noch unter das Erbringerortsprinzip fällt. Damit unterscheidet sich der Gesetzesentwurf vom Gemeinschaftsrecht, welches in Artikel 9 Absatz 1 der 6. EG-Richtlinie das Erbringerortsprinzip als Grundregel nennt. Hierzu ist jedoch zu sagen, dass sich auch in der EU die Tendenz zum Ausbau des Empfängerortsprinzips zeigt, verhilft dieses doch dem Bestimmungslandsprinzip, welches dem Mehrwertsteuersystem zu Grunde liegt, zu mehr Nachachtung. Die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung der 6. EG-Richtlinie ausgearbeitet.232 Dieser Vorschlag sieht für Transaktionen zwischen Steuerpflichtigen bei Dienstleistungen das Empfängerortsprinzip vor. Es ist jedoch zu beachten, dass in der EU zusätzlich danach unterschieden wird, ob die Leistung B2B (business to business) oder B2C (business to consumer), also im Geschäftsbereich oder nicht, erbracht wird. Diese Unterscheidung übernimmt der Gesetzesentwurf nicht, weil sie das System wesentlich verkompliziert.233 Sie stünde damit im Widerspruch zum Reformvorhaben der Vereinfachung.

f. Unechte Befreiungen von der Steuer

Artikel 18 E-MWSTG des Moduls “Steuergesetz”234 enthält eine umfangreiche Liste von Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen), die von der Steuer unecht befreit sind. Infolgedessen kann die Steuer auf den so genannten Vorumsätzen, die der Erzielung eines solchen unecht befreiten Umsatzes im In- und Ausland dienen, nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Der Negativkatalog des Artikels 18 E-MWSTG im Modul “Steuergesetz” entspricht im Wesentlichen der in Artikel 13 der 6. EG-Richtlinie enthaltenen Aufzählung, wo zwischen Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten (Teil A) und sonstigen Steuerbefreiungen (Teil B) ohne Vorsteuerabzug unterschieden wird.

Die im heutigen MWSTG noch bestehenden nennenswerten Abweichungen im Bereich der Erziehung und des Unterrichts (Art. 18 Ziff. 11 MWSTG), wonach der

232 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung) vom 15. April 2004, KOM/2004/246/FINAL.

233 Vgl. dazu die umfassenden Ausführungen in Ziff. 6.12.

234 Auch die Module „Einheitssatz“ und „2 Sätze“ enthalten noch einige unecht von der Steuer befreite Leistungen.