Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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leistungen zuzuordnen sind, nämlich die Überlassung immaterieller Werte und Rechte (Ziff. 1) und die Unterlassung einer Handlung sowie die Duldung einer Handlung oder eines Zustandes (Ziff. 2).
Die Konzeption dieser Bestimmung entspricht jener in der 6. EG-Richtlinie (Art. 6 Abs. l der 6. EG-Richtlinie) und hat insbesondere den Vorteil, dass grundsätzlich jede Leistung, sei es als Lieferung, sei es als Dienstleistung, der Steuer unterliegt. Was dennoch nicht besteuert werden soll, ist im Gesetz explizit zu erwähnen (s. Katalog der in Art. 13 der 6. EG-Richtlinie aufgeführten Leistungen).
c. Eigenverbrauch
Das Steuerobjekt des Eigenverbrauchs soll verhindern, dass steuerpflichtige Unternehmen, die Gegenstände für nicht steuerbare Zwecke verwenden, gegenüber Nichtsteuerpflichtigen steuerlich bevorzugt werden. Es handelt sich dabei um den Entnahmeeigenverbrauch (Art. 27 Abs. 2 E-MWSTG). Der bisherige Herstellungs- und Bearbeitungseigenverbrauch wurde fallengelassen. In der 6. EG-Richtlinie werden die Entnahmeeigenverbrauchstatbestände nicht als eine besondere Kategorie steuerbarer Umsätze erfasst. Diese werden vielmehr einer Lieferung oder einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt (Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 der
6. EG-Richtlinie).
Eine wesentliche Abweichung vom schweizerischen Mehrwertsteuerrecht besteht zudem darin, dass die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke grundsätzlich steuerbar ist (Art. 6 Abs. 2 Bst. b der 6. EG-Richtlinie). Mit dieser Bestimmung soll überall dort, wo ein Unternehmer unternehmensfremde Zwecke verfolgt und eine grundsätzlich steuerbare Dienstleistung vorliegt (vorausgesetzt, sie würde gegenüber Dritten erbracht), ein unbelasteter Letztverbrauch verhindert werden. Der Gesetzesentwurf stellt hierin insofern eine Annäherung an das Gemeinschaftsrecht dar, als gemäss Artikel 27 Absatz 2 E-MWSTG Steuerpflichtige die von Dritten bezogene Dienstleistungen, die sie anschliessend für einen unternehmensfremden Zweck verwenden, grundsätzlich als Eigenverbrauch zu versteuern haben.231 Weiterhin nicht steuerbar sind gemäss dem Entwurf aber Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige selbst für seinen privaten Bedarf erbringt.
d. Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
Artikel 33 E-MWSTG bestimmt, dass beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland ausnahmsweise nicht der Dienstleistungserbringer, sondern unter bestimmten Voraussetzungen der Dienstleistungsempfänger die Steuer zu entrichten hat.
Auch die 6. EG-Richtlinie sieht im inneren Anwendungsbereich vor, dass in Bezug auf bestimmte Dienstleistungen, die von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden, der Empfänger die Mehrwertsteuer schuldet (Art. 21 Ziff. l Bst. b der 6. EG-Richtlinie). Allerdings muss der Empfänger im Unterschied zur schweizerischen Regelung im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sein. Die Mitgliedstaaten können zudem vorsehen, dass der Dienstleistungserbringer die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat. Von dieser Möglichkeit hat beispielsweise Frankreich Gebrauch gemacht (art. 283 ch. 2 CGI).
231 Vgl. demgegenüber die heutige Regelung in Art. 9 Abs. 3 MWSTG.