Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Begriff „Unterricht“ sehr weit ausgelegt wird, werden durch die Neufassung dieser Ziffer in Artikel 18 Absatz 1 E-MWSTG des Moduls “Steuergesetz” bedeutend geringer. In diesem Punkt wird eine grössere Übereinstimmung mit der 6. EG-Richtlinie erzielt.235
Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 7 E-MWSTG im Modul “Steuergesetz” bestimmt, dass eine Vielzahl kultureller Dienstleistungen von der Steuer ausgenommen ist, vorausgesetzt, diese werden unmittelbar dem Publikum erbracht. Das Gemeinschaftsrecht gewährt eine Steuerbefreiung hier nur unter der einschränkenden Voraussetzung, dass die kulturellen Dienstleistungen (diese sind von den Mitgliedstaaten näher zu umschreiben) und die eng damit verbundenen Lieferungen von Gegenständen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von anderen vom betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen erbracht werden (Art. 13 Teil A Abs. l Bst. n der
6. EG-Richtlinie). Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Gewährung der Steuerbefreiung für nicht öffentlich-rechtliche Einrichtungen von bestimmten, in Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie aufgeführten, Bedingungen abhängig machen.
Eine Bestimmung, wonach die Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter, von der Steuer unecht befreit wären (Art. 13 Teil A Abs. 1 Bst. q der 6. EG-Richtlinie), kennen das MWSTG und auch der vorliegende Gesetzesentwurf nicht. Stattdessen werden in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b E-MWSTG des Moduls “Steuergesetz” die Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter, zum reduzierten Satz von 2,4 Prozent besteuert. Im Modul “Einheitssatz” unterliegen diese Dienstleistungen dem Einheitssatz von 6,2 Prozent, während sie im Modul “2 Sätze” zum Normalsatz von 7,6 Prozent besteuert werden.
4.4.2 Steuerbefreiungen
Die Bestimmungen über die so genannte echte Steuerbefreiung (Art. 19 E-MWSTG) dienen insbesondere der Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips. In der
6. EG-Richtlinie finden sich die entsprechenden Vorschriften in den Artikeln 14 und
15. In Übereinstimmung mit Artikel 15 Ziffer 1 der 6. EG-Richtlinie werden Lieferungen von Gegenständen, die direkt ins Ausland befördert oder versandt werden, von der Steuer befreit (Art. 19 Abs. 1 Ziff. 1 E-MWSTG). Eine Steuerbefreiung greift ferner Platz, sofern es sich um schienengebundene Beförderungsmittel handelt, die zum Gebrauch oder zur Nutzung im Ausland überlassen worden sind.
4.4.3 Steuerpflicht a. Umsatzgrenzen
Gemäss Artikel 9 Absatz l E-MWSTG wird grundsätzlich nur steuerpflichtig, wer Umsätze von über 100’000 Franken pro Jahr erzielt. Dieser Umsatz bemisst sich nach den vereinnahmten Entgelten (Art. 9 Abs. 2 E-MWSTG).
235 Art. 13 Teil A Abs. l Bst. i der 6. EG-Richtlinie.