Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 203Fedlex · Erläuternder Bericht

Nach Artikel 24 der 6. EG-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten grundsätzlich das Recht, für Kleinunternehmer eine Steuerbefreiung vorzusehen, sofern deren Jahresumsatz 5’000 Euro nicht übersteigt und die normale Besteuerung der Kleinunternehmer wegen deren Tätigkeit oder Struktur auf Schwierigkeiten stossen würde. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht zudem die Möglichkeit, diese Umsatzgrenze nach oben zu verlegen.

Daraus wird ersichtlich, dass die Schweiz die die Steuerpflicht begründende Umsatzgrenze im Vergleich zum Gemeinschaftsrecht hoch angesetzt hat. § 19 Absatz l D-UStG sieht beispielsweise einen Verzicht auf die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern nur dann vor, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17’5000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50’000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.236

b. Gruppenbesteuerung

Gestützt auf Artikel 12 E-MWSTG können sich Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung eng miteinander verbunden sind, auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (sog. Gruppe). Mit dieser Regelung trifft das Gesetz eine im Vergleich zum Gemeinschaftsrecht sehr liberale Lösung.

Die 6. EG-Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten die Einführung der Gruppenbesteuerung (= Organschaft) nicht vor. Sie räumt ihnen lediglich die Möglichkeit ein, vorbehaltlich der Konsultation des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer, für im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, eine solche vorzusehen (Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie). Von den EU-Mitgliedstaaten kennen u. a. Deutschland, Grossbritannien, Italien, die Niederlande und Österreich eine solche Zusammenfassung von rechtlich selbständigen Firmen zur umsatzsteuerlichen Einheit. Insbesondere das deutsche Recht sieht jedoch keinen Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe vor. Vielmehr sind, sofern die Voraussetzungen für die Organschaft gegeben sind, die untergeordneten juristischen Personen (Organgesellschaften, Tochtergesellschaften) ähnlich wie Angestellte des übergeordneten Unternehmens (Organträger, Muttergesellschaft) ohne weiteres als unselbständig anzusehen. Unternehmer ist der Organträger (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 D-UStG).

c. Optionen

Ein Unternehmen kann sich freiwillig der Steuerpflicht unterstellen, sofern es seinen mit der Steuerpflicht verbundenen Verpflichtungen nachkommt und sofern sich der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte im Inland befindet oder dies der Vereinfachung der Steuererhebung bei Wahrung der Wettbewerbsneutralität dient (Artikel 10 E-MWSTG). Auf Antrag können steuerpflichtige Personen ausserdem grundsätzlich für die freiwillige Versteuerung unecht von der Steuer befreiter Leistungen optieren. Eine Ausnahme bilden z. B. Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (Art. 15 E-MWSTG).

Damit wurde eine Regelung getroffen, die weit über die 6. EG-Richtlinie hinausgeht. Da nach der 6. EG-Richtlinie grundsätzlich alle Personen, die eine wirtschaft-

236 Vgl. hierzu auch die Übersicht in Anhang 2.