Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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liche Tätigkeit selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausüben, steuerpflichtig werden, kennt das Gemeinschaftsrecht die Option für die subjektive Steuerpflicht nicht. In Bezug auf die Option für unecht von der Steuer befreite Leistungen haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Teil C der 6. EG-Richtlinie nur für eine beschränkte Zahl von Umsätzen die Möglichkeit, den Steuerpflichtigen ein Optionsrecht einzuräumen. Dabei handelt es sich zum einen um Umsätze im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (Bst. a), zum anderen um solche im Bereiche des Geld- und Kapitalverkehrs sowie unter bestimmten Voraussetzungen um Lieferungen (un-) bebauter Grundstücke (Bst. b). Den Mitgliedstaaten ist es jedoch anheimgestellt, den Umfang des Optionsrechts einzuschränken oder von der Einräumung des Optionsrechts gänzlich abzusehen. Von diesem Recht hat beispielsweise Deutschland Gebrauch gemacht. So etwa kann der Unternehmer nur dann auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird (§ 9 Abs. l D-UStG).

Während einer bestimmten Übergangszeit steht es den Mitgliedstaaten jedoch frei, die Optionsmöglichkeit für eine beschränkte Zahl weiterer steuerbefreiter Umsätze vorzusehen (Art. 28 Abs. 3 Bst. c in Verbindung mit Anhang G der 6. EG-Richtlinie).

4.4.4 Steuerberechnung

a. Entgelt

Bemessungsgrundlage für die Steuer bildet grundsätzlich das Entgelt (Art. 20 Abs. 1 und Art. 3 Bst. g E-MWSTG). Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet. Im Falle einer Lieferung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 20 Abs. 2 E-MWSTG). Diese Bestimmung ist - von den Bemerkungen unter nachfolgendem Buchstaben b abgesehen - eurokompatibel und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.

b. Subventionen

Gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a E-MWSTG führen Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge beim Steuerpflichtigen zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs.

Das Gemeinschaftsrecht kennt diesbezüglich eine differenziertere Betrachtungsweise. Danach werden bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen auch die unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen zum Entgelt gerechnet und sind demnach zu versteuern (Art. 11 Teil A Abs. l Bst. a der 6. EG-Richtlinie). In der Folge unterscheidet das deutsche Umsatzsteuerrecht zwischen so genannten unechten und echten Zuschüssen. Ein unechter, umsatzsteuerpflichtiger Zuschuss liegt vor, wenn zwischen der Leistung des leistenden Unternehmers (Zahlungsempfänger) und des Zahlenden (Zuschussgeber) ein Leistungsaustausch stattfindet, weil der Zahlungsempfänger seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung Willen erbringt. Ein unechter Zuschuss liegt überdies vor, wenn es sich um zusätzliches Entgelt eines Dritten handelt, d. h. um Zahlungen, die von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung des leistenden Unternehmens gewährt werden. Als nicht steuerbare, echte Zuschüsse gelten hingegen