Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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6.2.2 Regelung in der EU

In der EU sind Spenden nicht Teil der Besteuerungsgrundlage (Art. 11 Teil A Abs. 1 Bst. a der 6. EG-Richtlinie). Sie führen auch zu keiner Kürzung des Rechts auf Vorsteuerabzug.

6.2.3 Reformmöglichkeit: Besteuerung der Spenden (Alternative 1)

Beschreibung der Reformmöglichkeit: Bei dieser Alternative hat der Empfänger einer echten Spende diese - soweit er sie zur Finanzierung einer steuerbaren Tätigkeit verwendet - zum gleichen Steuersatz zu versteuern wie die finanzierte Leistung. Die mit solchen Mitteln finanzierte steuerbare Leistung berechtigt sodann - im Gegensatz zum geltenden Recht - vollumfänglich zum Vorsteuerabzug.

Verwendet der Empfänger die Spende zur Finanzierung einer von der Steuer unecht befreiten Tätigkeit, handelt es sich bei der Spende um ein Teilentgelt der erbrachten unecht befreiten Leistung. Sie unterliegt demzufolge ebenfalls nicht der Steuer. Ein Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen für die unecht befreite Leistung bleibt nach wie vor ausgeschlossen.

Beispiele von Spenden zur Finanzierung einer steuerbaren Tätigkeit:

∑ Die Privatperson X spendet 100 Franken an die Dampfbahn Furka-Bergstrecke

AG, um die Instandstellung der Strecke Gletsch - Oberwald zu unterstützen.

∑ Die Stiftung Y leistet einen à-fonds-perdu-Beitrag von 15 Millionen Franken an

die Renovation eines kulturhistorisch wertvollen Jugendstil-Hotels in Z.

a) Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen

Die Besteuerung der Spenden, die zur Finanzierung von steuerbaren Leistungen geleistet bzw. verwendet werden, führen bei der steuerpflichtigen Person in der Regel zu einem grösseren Mittelabfluss als heute. Ihr Betriebsergebnis fällt gegenüber der aktuellen Regelung schlechter aus, weil die Vorsteuerabzugskürzung den geringeren Betrag ergibt als die Steuer auf der Spende. Der Druck zu mehr Effizienz nimmt infolgedessen eher zu.

b) Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die Ausrichtung auf Marktentgelte und damit hin zu einer kundenorientierten und effizienten Leistungserbringung nimmt mit der Besteuerung der Spenden zu, da es für einen Spendenempfänger bezüglich Mehrwertsteuer im Vergleich zu heute unerheblich wird, ob seine Erträge aus Spenden oder aus Markterlösen bestehen. Die Reformmöglichkeit wirkt sich auch positiv auf die Wettbewerbsneutralität aus.

c) Bedeutung für die Konsumenten

Will oder kann die steuerpflichtige Person diesen Mittelabfluss nicht durch Schmälerung ihrer Marge auffangen, dann ist sie gezwungen, die Leistung effizienter zu erbringen oder den Preis entsprechend zu erhöhen oder aber auf die Erbringung der Leistung zu verzichten. Welche Reaktion zu erwarten ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine Mehrbelastung der Konsumenten ist also zumindest nicht ausgeschlossen. Ausserdem kommt die Spende eines Konsumenten nicht vollumfänglich dem Spendenempfänger zugute, sondern fliesst zu einem kleinen Teil auch in die Bundeskasse.