Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 227Fedlex · Erläuternder Bericht
d) Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes
Die Besteuerung der Spenden erhöht die MWST-Einnahmen des Bundes um schätzungsweise 35 - 40 Millionen Franken pro Jahr. Nicht berücksichtigt sind dabei allfällige einmalige Ausgaben aus der nachträglichen Vornahme von Vorsteuerabzügen (so genannte Einlageentsteuerung) durch die Spendenempfänger.
e) Erhebungswirtschaftlichkeit (Verwaltung)
Auskünfte und Rechtmittelverfahren dürften abnehmen, da die Abgrenzungsproblematik Entgelt / Spende wegfällt. Eine Mehrbelastung gibt es hingegen, weil einige Leistungserbringer neu steuerpflichtig werden, da die Spenden zum massgebenden Umsatz für die Steuerpflicht gehören.
6.2.4 Reformmöglichkeit: Spenden sind nicht Entgelt, berechtigen aber gleichwohl zum Vorsteuerabzug (Alternative 2)
Beschreibung der Reformmöglichkeit: Wie im geltenden Recht gehören die Spenden, die nicht unmittelbar den einzelnen Umsätzen des Empfängers als Gegenleistung zugeordnet werden können, nicht zum Entgelt (Art. 33 Abs. 2 MWSTG). Sie sind infolgedessen vom Empfänger nicht zu versteuern. Im Gegensatz zur aktuellen Regelung (Art. 38 Abs. 8 MWSTG) steht dem Empfänger solcher Spenden aber auch auf demjenigen Teil des Aufwandes, den er mit den Spenden finanziert, das Vorsteuerabzugsrecht zu.
a) Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen
Die Entrichtungskosten für die steuerpflichtigen Personen dürften in ähnlicher Höhe liegen wie im geltenden Recht. Die Gewährung des Vorsteuerabzugs führt zudem zu einem Mittelzufluss (Gewinnsteigerung). Infolgedessen nimmt der Druck zur effizienteren Leistungserbringung eher ab.
b) Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Durch Wegfall der Vorsteuerabzugskürzung beim Erhalt von Spenden unterbleibt eine Verlagerung hin zu Marktentgelten. Es ist keine Verbesserung bezüglich des Preis-/Leistungsverhältnisses zu erwarten. Der Druck zur effizienteren Leistungserstellung fehlt, solange die Spenden fliessen. Die Wettbewerbsverzerrungen bleiben bestehen.
c) Bedeutung für die Konsumenten
Der Wegfall der Kürzung des Vorsteuerabzugs verbessert die Marge des Leistungserbringers. Ob er diese zur Senkung der Preise oder zur Ausdehnung der Tätigkeit verwendet, hängt vom Einzelfall ab.
d) Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes
Alternative 2 bewirkt einen Steuerminderertrag in Höhe von 20 - 25 Millionen Franken. Nicht berücksichtigt sind darin allfällige einmalige Ausgaben aus der nachträglichen Vornahme von Vorsteuerabzügen (sogenannte Einlageentsteuerung) durch die Spendenempfänger.
e) Erhebungswirtschaftlichkeit (Verwaltung)
Auskünfte und Rechtmittelverfahren dürften sich im gleichen Rahmen bewegen, da die Abgrenzungsproblematik Entgelt / Spende weiter bestehen bleibt.