Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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6.3 Umwandlung der unechten Befreiung in eine echte Befreiung

Beschreibung der Reformmöglichkeit: In den Ziffern 2.2 und 2.3 sowie 3.2 und 3.4 der Vernehmlassungsvorlage werden zwei Möglichkeiten zur Reform der MWST erläutert, bei welchen ein Grossteil der heute unecht befreiten Leistungen der Steuer unterstellt wird. Im Modul „Einheitssatz” ist für diese Leistungen der Einheitssatz vorgesehen und im Modul „2 Sätze” der reduzierte Satz. Als Reformmöglichkeit könnte man sich vorstellen, für diese Leistungen den Nullsatz, d. h. eine echte Steuerbefreiung vorzusehen.

Konkret sähe dieses Modell so aus, dass man wie im Modul „2 Sätze” ein Steuersatzpaar hätte. Zusätzlich würden jedoch alle unecht befreiten Leistungen, die in den Modulen „Einheitssatz” und „2 Sätze“ der Steuer unterstellt werden, echt befreit. Die Erbringer solcher Leistungen würden also auch bei dieser Reformmöglichkeit als steuerpflichtige Personen eingetragen und müssten über ihre erzielten Umsätze abrechnen. Auf diesen Umsätzen schuldeten sie jedoch keine Steuer und könnten gleichwohl den vollen Vorsteuerabzug vornehmen.

Bei dieser Reformmöglichkeit müssen sowohl der Normal- als auch der reduzierte Satz geändert werden, um die Aufkommensneutralität sicherzustellen. Geht man von einem reduzierten Satz in Höhe von 40 Prozent des Normalsatz aus, ergibt sich ein Normalsatz von 8,3 Prozent und ein reduzierter Satz von 3,3 Prozent.

Der pauschalierte Vorsteuerabzug, den steuerpflichtige Abnehmer von Urprodukten von einem Urproduzenten vornehmen können (Art. 23 Abs. 4 E-MWSTG), beläuft sich bei dieser Reformmöglichkeit ebenfalls auf 3,3 Prozent.

a) Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen

Der Abbau der unechten Befreiungen erhöht die Zahl der steuerpflichtigen Personen um höchstens 30'000. Damit verbunden ist eine Erhöhung der Entrichtungskosten, die jedoch nicht zu quantifizieren ist. Ausserdem ist es zumindest fraglich, ob eine Eintragung so vieler Unternehmen einzig zum Zweck der Rückerstattung der angefallenen Vorsteuer sinnvoll ist. Für die bereits steuerpflichtigen Personen ergeben sich höchstens dann reduzierte Entrichtungskosten, wenn sie nebst den steuerbaren auch noch unecht befreite Leistungen hatten und diese neu steuerbefreit werden. Diesfalls hätten sie nämlich keine Vorsteuerabzugskürzungen mehr vorzunehmen.

Betroffen von einer Umsetzung der Reformmöglichkeit wären indessen auch alle jene steuerpflichtigen Personen, deren Leistungen dem Normalsatz unterstehen, denn dieser würde von 7,6 Prozent auf 8,3 Prozent angehoben. Ob die Überwälzung dieser zusätzlichen Steuerlast auf die Abnehmer kurzfristig möglich ist, hängt von Angebot und Nachfrage im betreffenden Markt ab.

b) Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die Reformmöglichkeit würde teilweise zu Lösungen führen, die nur schwer zu begründen sind:

∑ So würden beispielsweise Leistungen von Kinos neu echt befreit, während die

Verkäufe von Videokassetten und DVDs unverändert dem Normalsatz unterständen. Die bereits bestehende Wettbewerbsverzerrung würde verstärkt.

∑ Wohnungsmieten wären weiterhin unecht befreit, derweil beispielsweise die Be-

förderung von Briefen echt befreit wäre.