Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 223Fedlex · Erläuternder Bericht
Lösung würde natürlich das Recht auf den Vorsteuerabzug bzw. der Verzicht auf die Vorsteuerabzugskürzung. Die steuerpflichtige Person kommt so - zumindest auf den ersten Blick - zu einem Mittelzufluss (Gewinnsteigerung). Allerdings ist davon auszugehen, dass der Subventionsgeber seine Subventionsbeiträge im Ausmass des zusätzlich möglichen Vorsteuerabzugs herabsetzt. Die steuerpflichtige Person wäre diesfalls finanziell gleich gestellt wie im Status quo.
Die Entrichtungskosten sind geringer als im Status quo (Ziff. 6.1.1) und bei der Alternative 2 (Ziff. 6.1.4), jedoch höher als bei Alternative 1 (Ziff. 6.1.3).
b) Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Das Preis-/Leistungsverhältnis wird eher negativ beeinflusst, da der Druck auf effizientere Leistungserstellung zusätzlich abnimmt. Die Wettbewerbsverzerrungen werden grösser. Es findet aufgrund des sogenannten Nullsatzes auf Subventionen eine stärkere Ausrichtung der Subventionsempfänger weg von Marktentgelten (die vollständig der Mehrwertsteuer unterstellt sind) hin zu Subventionserlösen statt. Längerfristig sinkt somit tendenziell die Ausrichtung auf Markt und Kunden zugunsten einer stärkeren Ausrichtung auf die Subventionsgeber (Politik).
c) Bedeutung für die Konsumenten
Der Leistungserbringer profitiert von einem zusätzlichen Mittelzufluss durch den Wegfall der bisherigen Vorsteuerabzugskürzung bei Subventionen. Da er keine Veranlassung haben dürfte, sein Preisniveau deswegen zu senken, dürften die Konsumenten kaum von einer günstigeren Leistungserstellung profitieren. Zudem dürften die Subventionsgeber bestrebt sein, diesen Mittelzufluss durch eine Reduktion ihrer Subventionen wieder abzuschöpfen.
d) Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes
Die Alternative 3 hat für den Bund Mindereinnahmen bei der Mehrwertsteuer von jährlich rund 400 Millionen Franken zur Folge. Allerdings ist zu bedenken, dass der Bund im Gegenzug seine Subventionen mindestens teilweise reduzieren kann. Über das Ausmass dieser Subventionsreduktionen kann im jetzigen Zeitpunkt aber noch nichts ausgesagt werden. Die verbleibenden Mindereinnahmen des Bundes müssen kompensiert werden. Dies kann innerhalb (Steuersatzerhöhung) oder ausserhalb (z. B. durch Kürzung der Bundesausgaben) des MWST-Systems erfolgen. Details hierzu können Ziff. 6.1.7 entnommen werden.
Die Alternative 3 verstärkt bereits bestehende Verzerrungen, da sich die Subventionsempfänger vermehrt auf Subventionen (keine Besteuerung) statt auf Marktentgelte (Normalsatz) ausrichten werden. Somit ist damit zu rechnen, dass die Gemeinwesen in Zukunft insgesamt tendenziell mit zusätzlichen Subventionsausgaben rechnen müssen. Weil die nach bisherigem Recht vorgenommenen Vorsteuerabzugskürzungen nun wegfallen, können die Subventionsempfänger einen nachträglichen Vorsteuerabzug (Einlageentsteuerung) vornehmen. Die Höhe dieser einmaligen Ausgabe lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht schätzen.
e) Erhebungswirtschaftlichkeit (Verwaltung)
Die administrativen Arbeiten würden gegenüber dem Status quo kaum abnehmen, da die Anfragen bezüglich Beurteilung Subvention bzw. Entgelt nicht abnehmen werden. Die Rechtsmittelverfahren dürften tendenziell eher zunehmen, da es für die steuerpflichtige Person infolge der Gewährung des Vorsteuerabzugsrechts noch