Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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wichtiger wird, dass eine Einnahme als Subvention und nicht als steuerbares Entgelt angesehen wird.
6.1.6 Mehrwertsteuerliche Behandlung der Defizitdeckungen durch das eigene Gemeinwesen
Nicht im eigentlichen Sinne um Subventionen handelt es sich, wenn das Gemeinwesen die Defizite ihrer steuerpflichtigen Dienststellen deckt. Dies geschieht in aller Regel mit Erträgen aus Steuern. Bis anhin wurden solche Defizitdeckungen wie Subventionen behandelt, d. h. sie führten zu entsprechenden Vorsteuerabzugskürzungen. Bezüglich Finanzierung wird bei Gemeinwesen zwischen zwei Arten von Dienststellen unterschieden:
∑ Die spezialfinanzierten Dienststellen (z. B. Abfallbeseitigung, Abwasserbesei-
tigung) sollten grundsätzlich die erbrachten Leistungen durch Verursachergebühren vollumfänglich finanzieren. Die Gebühren sollten also sowohl die Investitionen (Abschreibung sowie Verzinsung) als auch die laufenden Betriebskosten decken. Bei einzelnen solchen spezialfinanzierten Dienststellen wird jedoch ein Teil der Kosten nicht durch Verursachergebühren finanziert, sondern durch allgemeine Steuererträge zu Lasten der allgemeinen Rechnung. In diesen Fällen wird die Defizitübernahme bis anhin als „Quersubvention“ behandelt, was zu einer entsprechenden Kürzung der Vorsteuer führt.
∑ Im Weiteren gibt es die nicht spezialfinanzierten Dienststellen (z. B.
Schwimmbad, Kunsteisbahn). In solchen Dienststellen werden auch Verursachergebühren vereinnahmt. Es ist aber nicht vorgesehen, dass diese Gebühren die gesamten Kosten decken. Die Investitionen (Neubau, Grossrenovationen
u. dgl.) werden nicht mit Verursachergebühren finanziert, sondern direkt mit Steuergeldern über die allgemeine Rechnung. Die Mehrwertsteuer auf solchen Investitionen kann daher bis anhin auch nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. In der Regel schliessen auch die jährlichen Betriebsrechnungen dieser Dienststellen mit Verlust ab, obwohl - wie bereits ausgeführt - weder die Kosten der Abschreibung des Anlagevermögens noch deren Verzinsung im Aufwand dieser Betriebsrechnungen enthalten sind. Die Verluste dieser Betriebsrechnungen gehen auch zu Lasten der allgemeinen Rechnung und führen zu entsprechenden Vorsteuerabzugskürzungen.
Solche „Quersubventionen“ sollen auch künftig wie bis anhin behandelt werden.
6.1.7 Kompensation der Mindererträge
Die finanziellen Auswirkungen der Alternative 2 (Ziff. 6.1.4) können zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden. Insofern kann auch nichts über eine allfällige Notwendigkeit von Kompensationsmassnahmen gesagt werden.
Die Alternative 3 (Ziff. 6.1.5) hat für den Bund Mindereinnahmen bei der Mehrwertsteuer von jährlich rund 400 Millionen Franken zur Folge. Hinzu kommen noch die einmaligen Ausgaben infolge der zu gewährenden Einlageentsteuerung. Allerdings ist zu bedenken, dass der Bund im Gegenzug seine Subventionszahlungen mindestens teilweise reduzieren kann. Über das Ausmass dieser Subventionsreduktionen kann im jetzigen Zeitpunkt allerdings noch nichts ausgesagt werden. Für die