Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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b) Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Durch Wegfall der Vorsteuerabzugskürzung bei echten Subventionen unterbleibt eine Verlagerung hin zu Marktentgelten. Es ist keine Verbesserung bezüglich des Preis-/Leistungsverhältnisses zu erwarten. Der Druck zur effizienteren Leistungserstellung fehlt, solange Subventionen fliessen, und zwar selbst dann, wenn der Subventionsgeber die Subventionen um die Minderbelastung kürzt. Die Wettbewerbsverzerrungen bleiben bestehen. Die Besteuerung der unechten Subventionen bewirkt eine effizientere Leistungserbringung zu Marktpreisen und stärkt den Wettbewerb. Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine höheren Subventionen ausgeschüttet werden, um die Zusatzbelastung (ganz oder teilweise) auszugleichen.

c) Bedeutung für die Konsumenten

Werden bei echten Subventionen die Subventionen durch den Geber nicht entsprechend gekürzt, verbessert sich die Marge des Leistungserbringers. Ob er diese zur Senkung der Preise oder zur Ausdehnung der Tätigkeit verwendet, hängt vom Einzelfall ab. Bei unechten Subventionen erleidet der Leistungserbringer einen zusätzlichen Mittelabfluss. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er versuchen wird, die Preise zu erhöhen.

d) Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes

Es liegen keine statistischen Daten zur Aufteilung in echte und unechte Subventionen vor. Es ist deshalb auch keine Schätzung zu Mehr-/Mindereinnahmen möglich. Es lässt sich lediglich sagen, dass sich diese Alternative in Bezug auf das Steueraufkommen irgendwo zwischen den Alternativen 1 (Besteuerung der Subventionen) und 3 (gleicher Subventionsbegriff wie im Status quo, aber voller Vorsteuerabzug) bewegt. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Empfänger von echten oder unechten Subventionen die Möglichkeit zur nachträglichen Vornahme des Vorsteuerabzugs (auch Einlageentsteuerung genannt) haben würden. Auch diesbezüglich lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Schätzungen zu den Auswirkungen auf die Bundeskasse vornehmen.

e) Erhebungswirtschaftlichkeit (Verwaltung)

Gegenüber dem Status quo werden die administrativen Arbeiten zunehmen, da die Auskunftserteilung bezüglich der Unterscheidung echte / unechte Subventionen mehr Zeit erfordert als das heutige Vorgehen. Es ist auch mit einer spürbaren Zunahme der Rechtsmittelverfahren zu rechnen.

6.1.5 Reformmöglichkeit: Heutiger Subventionsbegriff, aber ohne Vorsteuerabzugskürzung (Alternative 3)

Beschreibung der Reformmöglichkeit: Die heute geltende Praxis (Ziffer 6.1.1) bezüglich Umschreibung der Subventionen und anderen Beiträge der öffentlichen Hand würde nicht verändert. Alle Beträge, die heute als Subvention gelten, würden weiterhin als Subvention und damit als Nicht-Umsatz gelten. Im Gegensatz zur heutigen Regelung führten solche Subventionen jedoch nicht mehr zu einer Vorsteuerabzugskürzung.

a) Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen

Die pragmatische Differenzierung, ob es sich um eine Subvention oder um steuerbares Entgelt handelt, entspricht der heutigen Praxis der ESTV. Begrüsst bei dieser