Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Kompensation der verbleibenden Mindereinnahmen des Bundes sind folgende
zwei Ansätze denkbar:
∑ Erhöhung des MWST-Einheitssatzes (resp. beider Steuersätze im Zwei-Satz-
Modell) im Ausmass der Mindereinnahmen. Dadurch würde die Kompensation zulasten der MWST-Zahler, also in erster Linie der Konsumenten, erfolgen. Gleichzeitig würden die Kantone und Gemeinden entlastet, da sie ihre Subventionen reduzieren könnten. Sofern Kantone und Gemeinden ihre Minderbelastung an die Steuerzahler weitergeben, resultiert eine Verschiebung von direkten kantonalen Steuern hin zu indirekten Bundessteuern.
∑ Kompensation bei den Bundesausgaben, d. h. Reduktion von Bundesbeiträgen
zugunsten der Kantone. Konkrete Aussagen dazu sind erst möglich, wenn die Auswirkungen von Alternative 3 auf die Kantone und Gemeinden präziser beziffert werden können. Dazu sollen während der Vernehmlassungsperiode vertiefte Abklärungen vorgenommen werden (s. Ziff. 6.1.8).
6.1.8 Weitere Abklärungen
Am 23. Juni 2006 hat Nationalrat Felix Gutzwiller ein Postulat „Mehrwertsteuer beeinträchtigt Gesundheitsvorsorge“ eingereicht. Der Postulant lädt darin den Bundesrat ein, einen Bericht über drei Fragen zu Subventionen zu erstellen. Der Bundesrat beantragte am 29. September 2006 die Annahme dieses Postulats. Die Fragen des Postulanten werden in der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage teilweise und soweit als möglich beantwortet. Auf Grund der überaus komplexen Situation der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Subventionen soll zudem eine ämterübergreifende Arbeitsgruppe zu dieser Problematik eingesetzt werden. Deren Abklärungsergebnisse werden spätestens zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Botschaft des Bundesrats eingehend geprüft werden können und in die Vorlage zur Mehrwertsteuerreform einfliessen.
6.2 Mehrwertsteuerliche Behandlung von Spenden
6.2.1 Ausgangslage
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Mehrwertsteuerrechts unterliegen Lieferungen und Dienstleistungen nur dann der Mehrwertsteuer, wenn sie „gegen Entgelt“ erbracht werden (Art. 5 MWSTG), d. h. es muss ein Leistungsaustausch vorliegen. Ein Leistungsaustausch setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung besteht.
Im geltenden Recht gehören Spenden, die nicht unmittelbar den einzelnen Umsätzen des Empfängers als Gegenleistung zugeordnet werden können, nicht zum Entgelt (Art. 33 Abs. 2 e contrario MWSTG). Sie sind infolgedessen vom Empfänger nicht zu versteuern. Dafür steht dem Empfänger solcher Spenden auf demjenigen Teil des Aufwandes, den er mit den Spenden finanziert, auch kein Vorsteuerabzugsrecht zu (Art. 38 Abs. 8 MWSTG). Im Rahmen der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage werden Alternativen zur mehrwertsteuerlichen Behandlung solcher „echter“ Spenden zur Diskussion gestellt.