Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Belastung der Haushalte durch die MWST

4.50%

4.00%

3.50%

3.00%

2.50%

2.00%

1.50%

1.00%

0.50%

0.00%

Alle 0 - 4'500 - 6'700 - 8'700 - 11'700

Haushalte 4'499 6'699 8'699 11'699 und mehr

Einkom m ensklassen

Status Quo 8,3%, 3,3% und Nullsatz

Am stärksten profitieren bei der Reformmöglichkeit die Rentnerhaushalte:

Mehrbelastung der Haushaltstypen in Franken pro Monat bei einem Normalsatz von 8,3%, einem

reduzierten Satz von 3,3% und dem Nullsatz für bisher unecht befreite Leistungen

0 - 4'500 - 6'700 - 8'700 - 11'700 Einkommensklassen (Fr. pro Monat)

4'499 6'699 8'699 11'699 u. mehr Alle Haushalte -4.12 -5.18 -5.33 -5.78 -8.90 Einpersonen-Haushalte (ohne Rentner) -2.67 -5.08 -3.54 -6.81 - Paar-Haushalte (ohne Kinder) - -4.48 -2.02 -3.86 -8.90 Paar-Haushalte (mit 1 Kind) - -3.13 -4.28 -5.73 -4.90 Paar-Haushalte (mit 2 Kindern) - -2.11 -1.68 -3.98 -8.15 Rentner-Haushalte -5.14 -7.93 -16.00 -17.28 -

d) Vergleich mit der EU

Die 6. EG-Richtlinie enthält in Artikel 13 eine lange Aufzählung von unecht befreiten Leistungen. Dabei wird zwischen Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten (Teil A) und sonstigen Steuerbefreiungen (Teil B) unterschieden. Die Aufhebung eines Grossteils der unecht befreiten Leistungen stünde somit im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.

Der Normalsatz in der EU beträgt mindestens 15 Prozent (Art. 12 Abs 3 Bst. a der

6. EG-Richtlinie). In beschränktem Umfang, das heisst bezogen auf die Liste der Gegenstände und Dienstleistungen in Anhang H der 6. EG-Richtlinie, können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise einen oder zwei reduzierte Steuersätze vorsehen, wobei diese mindestens 5 Prozent betragen müssen (Art. 12 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie). Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie als übergangsrechtliche Bestimmung belässt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit Gegenstände und Dienstleistungen im Sinne von Anhang H einem Nullsatz zu unterstellen, sofern diese bereits am 1. Januar 1991 diesem Satz unterstellt waren. Davon hat beispielsweise Grossbritannien in Bezug auf Nahrungsmittel, die Lieferung von Wasser, die Personenbeförderung, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften oder Irland in Bezug auf Arzneimittel oder medizinische Geräte für Behinderte Gebrauch gemacht.