Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Das Gemeinschaftsrecht (Art. 17 Abs. 3 Bst. c der 6. EG-Richtlinie) gibt den Mitgliedstaaten ausserdem die Möglichkeit die Erbringung von Dienstleistungen in Drittstaaten, das heisst ins Nicht-EU-Ausland, echt von der Steuer zu befreien bei vollem Vorsteuerabzugsrecht. Davon haben gewisse Mitgliedstaaten (z. B. Deutschland) auch Gebrauch gemacht. Monetär von erheblicher Bedeutung ist das Nutzen dieser Möglichkeit insbesondere im Zusammenhang mit Bankdienstleistungen (welche eigentlich unecht von der Steuer befreit und somit vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen sind).
e) Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes
Auch diese Reformmöglichkeit muss ertragsneutral ausgestaltet sein. Es gehen deshalb von dieser Reformmöglichkeit weder positive noch negative Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes aus.
f) Erhebungswirtschaftlichkeit (Verwaltung)
Wie bereits unter Buchstaben a) erwähnt, ist mit höchstens 30'000 zusätzlichen steuerpflichtigen Personen infolge Aufhebung der Steuerausnahmen zu rechnen. Dies bewirkt einen erhöhten Erhebungsaufwand für die Verwaltung. Die Abgrenzungsprobleme zwischen steuerbaren und unecht befreiten Leistungen sowie zwischen Leistungen zum Normalsatz und zum reduzierten Satz sind auch bei dieser Reformmöglichkeit von Bedeutung, so dass von dieser Seite her keine Entlastung für die Verwaltung zu erwarten ist. Es ist somit von einem zusätzlichen Personalbedarf von 40 - 50 Stellen auszugehen. Nicht berücksichtigt ist dabei indessen ein allfälliger Minderbedarf aufgrund der Einzelmassnahmen zur Verbesserung und Vereinfachung des Gesetzes gemäss dem Modul “Steuergesetz” (Ziff. 3.1.1).
6.4 Besteuerung von Versicherungsdienstleistungen
6.4.1 Ausgangslage
Heute sind Versicherungsleistungen unecht von der Steuer befreit (Art. 18 Ziff. 18 MWSTG), d. h. die Umsätze sind nicht zu versteuern und die auf den Investitionen und Vorleistungen lastende MWST kann nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden.
6.4.2 Unterstellung des Versicherungsgeschäfts unter die MWST
Beschreibung der Reformmöglichkeit: Eine Unterstellung des Versicherungsgeschäfts unter die Umsatzsteuer ist technisch anspruchsvoll. Es gibt deshalb weltweit nur wenige Länder, in welchen Versicherungsleistungen teilweise steuerbar sind (Neuseeland, Australien, Singapur, Südafrika, Mexiko).
Neuseeland hat für die Unterstellung des Sachversicherungsgeschäfts unter die MWST einen speziellen Ansatz gewählt. Das sogenannte „Neuseeland-Modell“ ist auf reine Risikoversicherungen (d. h. Versicherungen ohne Sparteil) zugeschnitten. Steuerlich erfasst wird lediglich der Wert der Risikointermediations-Dienstleistung des Versicherers. Der Wert der Anlageintermediations-Dienstleistung, und damit der Sparanteil, bleibt unbesteuert. Auch bei reinen Sachversicherungen existiert ein kleiner Sparanteil, denn zwischen Prämienzahlung und Schadensauszahlung besteht eine zeitliche Differenz und die Versicherungen müssen Reserven halten.