Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 235Fedlex · Erläuternder Bericht

Mit der Beibehaltung der unechten Befreiung von Umsätzen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs sowie von Versicherungsdienstleistungen wird nun jedoch die Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer gestört. Lagert beispielsweise eine Bank Funktionen (Outsourcing und Pooling, beispielsweise im Bereich der Informatik) an einen unabhängigen Dritten aus, so sind diese vom Erbringer der Leistung zum Normalsatz zu versteuern. Befindet sich der Leistungserbringer im Ausland, so hat die Bank den Bezug der Dienstleistung zum Normalsatz zu versteuern (Art. 10 MWSTG). Entsprechend ergeben sich für die Bank Zusatzkosten aus erhöhter taxe occulte. Lässt eine Bank solche Leistungen durch ein liiertes Unternehmen der eigenen Bankengruppe erbringen, ergeben sich unterschiedliche Belastungen, je nachdem, ob die Bankengruppe die Gruppenbesteuerung gemäss Artikel 22 MWSTG anwendet oder nicht.

Beschreibung der Reformmöglichkeit: Durch eine Ausweitung der unechten Befreiung auf solche Vorleistungen (Outsourcing und Pooling, beispielsweise im Bereich der Informatik) liessen sich die vorstehend angesprochenen Verzerrungen mildern.

Beispiel: Die Bank X lagert die Informatik in die Informatik AG aus. Die Leistungen der Informatik AG an die Bank X sind unecht von der Steuer befreit, soweit sie von dieser für unecht befreite Zwecke verwendet werden. Sind die Leistungen der Bank hingegen für einen bei der Bank X steuerbaren Bereich bestimmt, sind sie steuerbar.

a) Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen

Es gibt keine mehrwertsteuerlich bedingten Wettbewerbsverzerrungen zwischen den einzelnen Banken mehr. Für die Anbieter von ausgelagerten Finanzdienstleistungen entstehen neue administrative Belastungen, weil diese eine Vorsteuerabzugskürzung vornehmen müssen, die sie – zusammen mit den zusätzlichen Aufwendungen - wohl auf die Banken überwälzen.

b) Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Es ist schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, durch eine Ausdehnung der Steuerausnahmen auf die Vorleistungen, die von anderen steuerpflichtigen Personen erbracht werden, alle relevanten Outsourcing- und Pooling-Aktivitäten zu erfassen und eine vernünftige Abgrenzung zu weiterhin steuerbaren Vorleistungen zu ziehen. Es ist zudem steuersystematisch nur schwer zu begründen, wieso eine neue Steuerausnahme eingeführt werden soll.

c) Bedeutung für die Konsumenten

Die taxe occulte stellt für die Bank einen Kostenfaktor wie jeder andere dar. Gelingt es der Bank, ihre ganzen Kosten auf den Abnehmer ihrer Leistungen zu überwälzen, so hat sie auch die taxe occulte überwälzt. Wird durch die Reformmöglichkeit die taxe occulte reduziert, sollte dies auch für die Konsumenten positive Auswirkungen haben.

d) Vergleich mit der EU

In der EU gilt die gleiche Regelung wie im geltenden Recht der Schweiz. Auch dort wird die Steuerproblematik des Outsourcing und Pooling diskutiert, aber nicht nur