Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 234Fedlex · Erläuternder Bericht

a) Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen

Im Lebensversicherungsbereich kann sich das Problem der gemischten Verwendung ergeben, wenn neben unecht befreiten Umsätzen auch noch echt befreite Rückversicherungsumsätze erzielt werden. Nimmt eine steuerpflichtige Person im Status quo eine Versicherungsleistungen in Anspruch, lastet darauf eine taxe occulte. Im Neuseeland-Modell wird diese taxe occulte eliminiert. Die Besteuerungsmethode ist zwar einfach, würde aber bei den Versicherern dennoch einen erheblichen Umstellungsaufwand bewirken.

b) Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die Risikointermediations-Dienstleistung der Versicherung wird korrekt besteuert, so dass die Steuer nur auf dem inländischen Konsum liegt und keine taxe occulte entsteht. Das Neuseeland-Modell ist deshalb der aktuellen unechten Befreiung aus volkswirtschaftlicher Sicht überlegen.

c) Bedeutung für die Konsumenten

Die Steuer auf den bezogenen Versicherungsleistungen ist niedriger als die bisher unbemerkt überwälzte taxe occulte. Es ergibt sich also eine Minderbelastung für die Konsumenten.

d) Vergleich mit der EU

In der EU sind die Versicherungsleistungen unecht befreit. Das Neuseeland-Modell ist also nicht eurokompatibel.

e) Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes

Werden alle Sachversicherungen gemäss der neuseeländischen Methode der MWST unterstellt und die Versicherungsumsätze zwischen Finanzinstitutionen (= Rückversicherungsumsätze) echt befreit, so resultieren gegenüber der unechten Befreiung aller Versicherungsleistungen Mindereinnahmen von rund jährlich 140 Millionen Franken. Diese Mindereinnahmen ergeben sich deshalb, weil die Leistungen an Kunden im Ausland sowie zwischen Finanzinstitutionen echt befreit wären. Um ein Produkt nicht doppelt steuerlich zu belasten, müsste wohl der Stempel auf den Sachversicherungsprämien abgeschafft werden, was weitere Steuerausfälle von 578 Millionen Franken (Jahr 2005) zur Folge hätte.

f) Erhebungswirtschaftlichkeit (Verwaltung)

Erhebungswirtschaftlich sind keine grösseren Probleme zu erwarten.

6.5 Ausweitung der unechten Befreiung im Bereich der Bank- und Versicherungsdienstleistungen

Bei der Mehrwertsteuer wird grundsätzlich auf jeder Stufe nur die Wertschöpfung besteuert. Sind alle Mitglieder der Wertschöpfungskette steuerpflichtig, ergibt sich so - unabhängig von der konkreten Gestaltung der Wertschöpfungskette - immer die gleiche Steuerbelastung des Endprodukts. Es spielt also keine Rolle, ob ein Unternehmen alle Leistungen im Hause erbringt oder ob es sie ganz oder teilweise auslagert (outsourct).