Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Der neuseeländische Ansatz lässt sich wie folgt beschreiben:
(1) Der Versicherer stellt dem Versicherten die Versicherungsprämie mit MWST
in Rechnung.
a. Ist der Versicherte MWST-pflichtig, kann er die auf den Versicherungsprämien lastende MWST als Vorsteuer geltend machen.
b. Ist der Versicherte nicht MWST-pflichtig, entfällt naturgemäss der Vorsteuerabzug.
(2) Hat der Versicherte gegenüber dem Versicherer einen Schadensanspruch, so
überweist der Versicherer die Schadenszahlung mit einem Aufschlag in Höhe des MWST-Satzes.
a. Der Versicherer erleidet keinen Verlust, da er den Aufschlag als Vorsteuer in Abzug bringen kann, und zwar ungeachtet davon, ob der Versicherte MWST-pflichtig ist oder nicht.
b. Ist der Versicherte MWST-pflichtig, gilt die Schadenszahlung (ohne Aufschlag) bei ihm als steuerbarer Umsatz, den er in seiner MWST-Abrechnung deklarien muss. Die darauf geschuldete Steuer entspricht dem vom Versicherer erhaltenen Aufschlag. Diese Vorgehensweise ist in Bezug auf die Steuereinnahmen des Bundes und den Versicherten neutral.
c. Ist der Versicherte nicht MWST-pflichtig, bleibt die ausbezahlte Schadenszahlung (und der Aufschlag darauf) vorerst unversteuert. Die Schadenszahlung inklusive Aufschlag wird jedoch irgendwann für die steuerbelastete Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung des beschädigten Gutes verwendet. Die Aufschlags-Prozedur bleibt somit ohne Auswirkungen auf den Steuerertrag oder den Versicherten.
In der Bundeskasse verbleibt beim Neuseeland-Modell also ausschliesslich die MWST, welche die Versicherer den nichtsteuerpflichtigen Versicherten in Rechnung stellen.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die verschiedenen Versicherungen und ihre mögliche Behandlung im Rahmen der neuseeländischen Methode:
Versicherungsart Steuerbarkeit unter der neuseeländischen Methode
Schadensversicherung Möglich Lebensversicherung Nein, unechte Befreiung Rückversicherung Echte Befreiung möglich, da nur Umsätze zwischen Finanzinstitutionen Kantonale Feuerversicherung Möglich Pensionskassen Nein, unechte Befreiung Krankenkassen - davon obligatorische KV Möglich - davon Zusatzversicherung Möglich SUVA Möglich Kantonale Familienausgleichskassen Möglich Öffentliche Unfallversicherung Möglich Übrige Versicherungen* Mehrheitlich nein Versicherungsvermittler** Echte Befreiung möglich, da nur Umsätze zwischen Finanzinstitutionen * RVK Rück, Interkantonaler Rückversicherungsverband (IRV) und Kantonale Unfallversicherung Schüler des Kantons AG ** Ausgleichskassen AHV, Gemeinsame Einrichtung KVG, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Sicherheitsfonds BVG und Unternehmer-Generalagenturen und Makler.