Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen, sondern auch mit Versicherungsumsätzen. Die diesbezüglichen Diskussionen sind gegenwärtig noch voll im Gange.249
e) Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes
Für die Bundeskasse hat die Reformmöglichkeit negative Konsequenzen, denn auf der Wertschöpfung der Vorleister der Banken würde keine Mehrwertsteuer mehr lasten. Die Mindereinnahmen können nicht geschätzt werden, dürften aber insgesamt nicht bedeutend sein.
f) Erhebungswirtschaftlichkeit (Verwaltung)
Durch die Reformmöglichkeit würden diverse steuerpflichtige Personen neu mit der Problematik der gemischten Verwendung und Vorsteuerabzugskürzung konfrontiert. Dies dürfte in geringem Ausmass auch negative Konsequenzen für die Verwaltung haben.
6.6 Besteuerung der Immobilienumsätze
6.6.1 Ausgangslage
Aufgrund der geltenden Ausnahmeregelungen (Art. 18 Ziff. 20, 21 und 24 MWSTG) muss der Grundeigentümer das Entgelt aus Verkauf, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken und Immobilien vorbehältlich der gesetzlichen Gegenausnahmen (zweiter Halbsatz von Ziff. 21) nicht versteuern. Dafür kann er für die auf ihn überwälzte MWST bei der Erstellung, dem Umbau oder dem Unterhalt des Gebäudes sowie den diesbezüglichen Heiz-, Betriebs- und Nebenkosten keinen Abzug geltend machen.
Diese Regelung zeitigt die bekannten Schwierigkeiten jeder unechten Befreiung besonders stark: Einerseits müssen bei Verwendungen für steuerbare Zwecke (z. B. Vermietungen mit Option) und unecht befreite Zwecke (z. B. Vermietungen ohne Option) die Vorsteuern zugewiesen und bei Nutzungsänderungen die zuviel oder zuwenig abgezogenen Vorsteuern auf den wertvermehrenden Aufwendungen korrigiert werden (Eigenverbrauchs- bzw. Einlageentsteuerung). Andererseits ist der Ausnahmestatus problematisch, wenn der Mieter oder Käufer des Grundstückes ein steuerpflichtiges Unternehmen ist, weil sich dann die bekannte unerwünschte Steuerkumulation ergibt.
Diese Problematik ergibt sich auch in Bezug auf Sportanlagen. Die Vermietung von Sportanlagen sowie die Vermietung und Verpachtung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen in Sportanlagen sind von der Steuer unecht befreit. Besitzt der Mieter das ausschliessliche Recht, die Sportanlage oder einen Teil davon zu nutzen, handelt es sich um eine unecht befreite Vermietung. Das Recht, eine Sportanlage persönlich mitzubenutzen, gilt hingegen als steuerbare Dienstleistung. So sind beispielsweise die Eintritte in ein Schwimmbad oder in eine Kunsteisbahn zum Normalsatz steuerbar.
249 vgl. dazu insbesondere das Konsultationspapier der Europäischen Kommission zur Modernisierung der Mehrwertsteuerpflichten für Finanzdienstleistungen und Versicherungsleistungen, abrufbar im Internet unter: http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/common/consultations/tax/mo dernising_VAT_de.pdf.