Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Mit der freiwilligen Versteuerung (Option) können die Folgen der unechten Befreiung teilweise vermieden werden. Die Option ist allerdings nach geltendem Recht nur dann möglich, wenn es sich beim Empfänger der Leistung (Käufer, Mieter, Pächter) um eine steuerpflichtige Person handelt und sie das Bauwerk ganz oder teilweise für eine steuerbare Tätigkeit verwendet.
Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht nun vor, dass eine Option immer dann möglich ist, wenn der Empfänger der Leistung das Bauwerk für eine geschäftliche Tätigkeit benutzt (Art. 15 Abs. 1 Bst. b E-MWSTG). Neu ist zudem, dass Stockwerkeigentümergemeinschaften für die Steuerpflicht optieren können (Art. 10 E-MWSTG).
6.6.2 Reformmöglichkeit: Aufhebung der unechten Befreiung der Immobilienumsätze
Im Sinne einer idealen MWST müssten die Steuerausnahmen im Immobilienbereich gemäss Artikel 18 Ziffern 20, 21 und 24 MWSTG gestrichen und an ihrer Stelle die Besteuerung aller Immobiliengeschäfte (Verkauf, Vermietung und Verpachtung) eingeführt werden. Nicht Teil der Bemessungsgrundlage der MWST sind dabei Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern sowie andere öffentlich-rechtliche Abgaben im Zusammenhang mit der Übertragung.
Es stellt sich diesbezüglich die Frage, ob bei privater Eigennutzung des Wohnraums auch der Eigenmietwert besteuert werden muss. Die Arbeitsgruppe Peter Spori bezeichnet eine solche Besteuerung des Eigenmietwerts als systemwidrig. Die Besteuerung eines fiktiven Umsatzes mit sich selbst verletze das System der MWST.250 Aus Gründen der Gleichbehandlung kommt man allerdings kaum darum herum, Mieter und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum steuerlich gleich zu stellen. Worin besteht der Belastungsunterschied, wenn auf eine Besteuerung des Eigenmietwerts verzichtet wird? Bei Mietern wäre die gesamte Miete steuerbelastet, während bei Eigentümern nur die auf Investitionen und Nebenkosten lastende MWST anfallen würde. Eine Gleichstellung kann grundsätzlich auf zwei Arten erfolgen:
Variante 1: Eine Gleichstellung kann über die MWST erzielt werden, indem die
Eigenmietwerte des selbst genutzten Wohneigentums analog der entgeltlichen Mieten besteuert werden (Erfassung aller Hauseigentümer als Steuersubjekte, und zwar ungeachtet der Höhe des Eigenmietwertes);
Variante 2: Es besteht auch die Möglichkeit, die Gleichstellung über die direkten
Steuern, konkret über die direkte Bundessteuer zu erreichen. Hier kann darauf verzichtet werden, die Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum bei der MWST als Steuersubjekte zu erfassen. Für den mehrwertsteuerlichen Ausgleich zwischen Hauseigentümern und Mietern über die direkte Bundessteuer gibt es zwei Möglichkeiten:
∑ Bei Variante 2.1 haben die Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum einen Steuerzuschlag vorzunehmen. Dieser berechnet sich theoretisch durch Multiplikation des MWST-Satzes mit der Differenz zwischen dem Eigenmietwert und den im langjäh-
250 Bericht Spori, S. 22, Ziff. 4.5.2, erster Absatz.