Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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rigen Durchschnitt anfallenden vorsteuerbelasteten Aufwendungen. Darüber hinaus muss Eigentümern von selbst genutztem Wohnraum ein nachträglicher Vorsteuerabzug (Einlageentsteuerung) gewährt werden. Durch diese Massnahmen werden die Hauseigentümer steuerlich annähernd gleich stark belastet wie die Mieter mit der ihnen durch die Vermieter überwälzten MWST.

∑ Bei Variante 2.2 können die Mieter als Kompensation für die mehrwertsteuerliche Belastung auf der Miete einen Steuerabzug vornehmen. Dieser Abzug darf allerdings nur im Umfang der Differenz zwischen der MWST auf der Miete und der Vorsteuer auf Investitionen und Betriebsaufwand des Vermieters zugelassen werden. Mieter und selbst nutzende Hauseigentümer werden somit nur in Form einer taxe occulte belastet.

Mit Rücksicht auf eine einfache Handhabung müsste es sich beim Steuerzuschlag bzw. Steuerabzug um einen allgemein gültigen pauschalen (evtl. gestaffelten) Steuerbetrag handeln.

Eine Gleichstellung über die MWST (Variante 1) kann nicht zum Ziel führen, da für die Steuerpflicht eine generelle Umsatzlimite von 100'000 Franken vorgesehen ist. Kaum ein Hauseigentümer würde mit seinem Eigenmietwert diese Limite überschreiten. Alle übrigen Hauseigentümer wären gegenüber den Mietern bevorteilt. Es würde im Übrigen auch wenig Sinn machen, in diesem Bereich auf eine Umsatzlimite für die Steuerpflicht zu verzichten und alle gut 1 Million Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum als steuerpflichtige Personen einzutragen. Es bleibt demnach nur die Möglichkeit einer Gleichstellung über die direkten Steuern (Variante 2).

Es gilt zudem anzumerken, dass das MWST-System auch im Rahmen dieser Reform nicht „geschlossen“ werden kann, es also auch weiterhin unecht befreite Umsätze (insbesondere Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) gibt. Eine Unterstellung aller Immobiliengeschäfte würde also nicht einmal zur Elimination jeglicher taxe occulte im Immobilienbereich führen.

Zum andern stellt sich die Frage, ob der Boden ebenfalls Teil des steuerbaren Entgelts sein soll oder nicht. Hier gehen die Meinungen auseinander. Hauptargument gegen ein Einbeziehen in die Steuerbemessungsgrundlage ist, dass der Boden nicht verbrauchbar beziehungsweise konsumierbar ist, und er deshalb einer Konsumsteuer wie der Mehrwertsteuer entgeht. In den nachfolgenden Ausführungen zu den Auswirkungen der Reformmöglichkeit wird davon ausgegangen, dass der Wert des Bodens nicht der Steuer unterliegt. Dies hat die folgenden Konsequenzen:

∑ Bei einem Verkauf ist es erforderlich, den Verkaufspreis in eine Boden- und eine

Gebäudekomponente aufzuspalten. Dies beinhaltet einen administrativen Mehraufwand gegenüber einer Situation, in welcher der Wert des Bodens ebenfalls in der Option enthalten ist.

∑ Das gleiche gilt für die Vermietung und Verpachtung; auch hier ist eine

Aufteilung der Miete / Pacht in eine Boden- und Gebäudekomponente aufzuspalten.

∑ Wertvermehrende Leistungen des Immobiliengewerbes können sich im Gebäude

(z. B. wertvermehrender Umbau) oder im Boden (z. B. bessere Vermarktung des