Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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erpflicht bei selbstnutzenden Eigentümern) der Fall. Die Betreuung dieser zusätzlichen steuerpflichtigen Personen hätte einen massiven Mehraufwand für die ESTV zur Folge, der nur mit einer namhaften Aufstockung des Personalbestands zu bewältigen wäre.

6.6.3 Reformmöglichkeit: Steuerbarkeit der Vermietung von Sportanlagen

Beschreibung der Reformmöglichkeit: Die Vermietung und Verpachtung von Sportanlagen soll - unabhängig davon, ob Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Immobilien steuerbar werden oder unverändert von der Steuer unecht befreit bleiben - neu der Steuer unterstellt werden.

Damit würden die häufigen Abgrenzungsprobleme bezüglich Qualifizierung der Leistung wegfallen.252 Da somit künftig keine gemischte Verwendung mehr vorliegt, sind auch keine Vorsteuerabzugskürzungen vorzunehmen.

6.6.4 Reformmöglichkeit: Uneingeschränkte Optionsmöglichkeit für Immobilienumsätze

Beschreibung der Reformmöglichkeit: Entscheidet sich der Gesetzgeber (beispielsweise aus sozialen Gründen) nicht für die volle Besteuerung der Mieten, besteht die Möglichkeit, die Option für Immobilienumsätze nicht vom Empfänger abhängig zu machen, sondern uneingeschränkt zuzugestehen. Sie wäre also sowohl für geschäftlich genutzte wie privat verwendete Bauwerke möglich und auch die bisherige Verwendung würde keine Rolle spielen. Dabei wären Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern sowie andere öffentlich-rechtliche Abgaben im Zusammenhang mit der Übertragung nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Steuer.

Ebenfalls nicht Teil der Bemessungsgrundlage wäre der Wert des Bodens (s. auch Ziff. 6.6.2).

a) Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen

Die steuerliche Handhabung von Nutzungsänderungen wird erleichtert; dadurch wird die Ausübung der Option bei Geschäftsliegenschaften attraktiver. Die Wahl der Besteuerungsmethode für Wohnimmobilien wird erweitert. Eine sofortige Entsteuerung auch von Wohnobjekten wird möglich. Bei tendenziell steigenden MWST-Sätzen ist allerdings mit einer zusätzlichen MWST-Belastung zu rechnen, die aufgrund des Wettbewerbs je nach Mietobjekt nicht auf den Mieter überwälzt werden kann.

b) Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Eine Ausweitung des Kreises steuerbarer zu Lasten unecht befreiter Leistungen ist grundsätzlich positiv zu beurteilen, wenn diese in jedem Fall gilt. Erfolgt eine solche Ausweitung jedoch im Rahmen eines Optionsrechtes, ist die Lage der Dinge weni-

252 Beispiel: Das Hallenbad X vermietet dem Schwimmklub Y von 18.00 bis 20.00 Uhr zwei Schwimmbahnen zur alleinigen Benützung (= von der Steuer unecht befreite Vermietung). In der gleichen Zeit befinden sich auch diverse Privatpersonen im Schwimmbad (= steuerbarer Eintritt) und die Fussballmannschaft Z benützt die Anlagen des Hallenbades zur Durchführung teambildender Aktivitäten (= steuerbarer Eintritt, da kein alleiniges Benützungsrecht für einen Teil der Anlage).