Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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d) Vergleich mit der EU
Der Katalog der Steuerausnahmen in Artikel 18 MWSTG ist weitestgehend deckungsgleich mit den Steuerausnahmen der 6. EG-Richtlinie (Art. 13). Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Immobilien sind also ebenfalls unecht von der Steuer befreit. Die Mitgliedstaaten können aber eine Optionsmöglichkeit vorsehen für solche Leistungen. Anders als im heutigen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht ist nach der Rechtsprechung des EuGH251 eine separate Option für Gebäude / Boden nicht möglich, d. h. im Fall einer Gebäudelieferung samt dazugehörigem Boden muss die Option für Gebäude und Boden zusammen ausgeübt werden (Gebäude und dazugehöriger Grund und Boden gelten als Einheit).
Österreich hat von der EU im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zur EU die Bewilligung erhalten, von der 6. EG-Richtlinie abzuweichen und die Wohnungsmieten der Steuer zu unterstellen. Einen Ausgleich beim privaten Liegenschaftsbesitzer kennt das österreichische Recht aber nicht; der Eigenmietwert wird also auch in Österreich nicht besteuert.
e) Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes
∑ In Variante 1 werden alle Immobiliengeschäfte (Verkauf, Vermietung und Ver-
pachtung) einschliesslich der Eigenmietwerte der Steuer unterstellt und findet gleichzeitig die Bestimmung über die Mindestumsatzgrenze keine Anwendung. Es ergeben sich jährliche Mehreinnahmen aus der Mehrwertsteuer von schätzungsweise 2 Milliarden Franken. Allerdings hätte die Unterstellung auch eine Einlageentsteuerung von zirka 10,6 Milliarden Franken zur Folge. Der Bund müsste also im Zeitpunkt der Unterstellung Vorsteuern in diesem Umfang auszahlen.
Würde grundsätzlich nach Variante 1 vorgegangen, jedoch auch in diesen Fällen die Umsatzlimite von 100'000 Franken angewandt, lägen sowohl die jährlich wiederkehrenden Mehreinnahmen als auch das Potenzial der Einlageentsteuerung deutlich unter den vorstehenden Werten.
∑ Bei Variante 2.1 ergäben sich grundsätzlich die gleichen finanziellen Effekte
wie in der Variante 1 ohne Umsatzlimite für die Steuerpflicht. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der pauschalierte Steuerzuschlag so bemessen ist, dass er im Durchschnitt über alle Fälle zum selben Aufkommen führt wie eine generelle Unterstellung aller selbst nutzenden Wohneigentümer unter die Mehrwertsteuer. Im Einzelfall können sich die steuerlichen Konsequenzen indes erheblich voneinander unterscheiden.
∑ Das Steueraufkommen bei Variante 2.2 ist grundsätzlich identisch mit demjeni-
gen, das sich bei der heutigen unechten Befreiung des Wohnens ergibt.
f) Erhebungswirtschaftlichkeit (Verwaltung)
Namhafte administrative Aufwendungen würden im Zusammenhang mit den Optionen, Vorsteuerabzugskürzungen, Nutzungsänderungen und dem baugewerblichen Eigenverbrauch wegfallen. Auf der anderen Seite würden sehr viele natürliche und juristische Personen neu steuerpflichtig. Besonders ausgeprägt wäre dies mit rund 1 Million steuerpflichtigen Personen bei Variante 1 (ohne Umsatzlimite für die Steu-
251 Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 8.6.2000 - Rs. C-400/98, UR 2000, 336.