Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 244Fedlex · Erläuternder Bericht
f) Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes
Konkrete Schätzungen liegen nicht vor. Insgesamt ist bei Inanspruchnahme des Optionsrechtes für Wohnimmobilien bei Barwertbetrachtung mit Mindereinnahmen zu rechnen, wenn man davon ausgeht, dass der negative Beitrag zum Steueraufkommen seitens der Immobilieninvestoren, die sich verkalkuliert haben, stärker wiegt als der positive Beitrag der Immobilieninvestoren mit einem Liquiditätsproblem. Löst man sich von der Barwertsicht, ist festzuhalten, dass das Optionsrecht für Wohnimmobilen kurzfristig temporäre Mindereinnahmen in Form einer zusätzlichen Einlageentsteuerung mit sich bringt.
g) Erhebungswirtschaftlichkeit (Verwaltung)
Eine Vereinfachung entsteht durch die Ausdehnung der Optionsmöglichkeit auf alle Empfänger dadurch, dass der Verwendungszweck beim Empfänger nicht mehr abgeklärt werden müsste. Die „gemischte Verwendung“ kann reduziert werden, verschwindet aber nicht völlig, weil die Versteuerung ja von der Wahl der Option abhängt. Im Bereich der Wohnimmobilien ist mit zusätzlichen steuerpflichtigen Personen und damit mit Mehraufwand für die Verwaltung zu rechnen.
6.7 Einschränkung der unechten Befreiung von hoheitlichen Leistungen
6.7.1 Ausgangslage
Nach Artikel 23 Absatz 1 MWSTG sind die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Personen und Organisationen für Leistungen, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, nicht steuerpflichtig, und zwar auch nicht, wenn sie für solche Leistungen Gebühren, Beiträge oder sonstigen Abgaben erhalten. Explizit als hoheitlich erwähnt wird die Ausübung der Schiedsgerichtsbarkeit. Diese Regelung erfährt auch mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf keine Änderung.
6.7.2 Reformmöglichkeit: Unterstellung gewisser hoheitlicher Leistungen unter die Steuer
Beschreibung der Reformmöglichkeit: Die Unterstellung gewisser hoheitlicher Leistungen ist in den Bereichen denkbar, in welchen das Gemeinwesen eine „bestellte“ oder „gesetzlich vorgeschriebene“ Leistung erbringt und dafür eine Kausalgebühr verlangt. Unter diesem Aspekt würden beispielsweise folgende Leistungen besteuert:
∑ Fleischkontrolle,
∑ Lebensmittelkontrolle,
∑ Ausstellen der Lernfahrausweise, Fahrausweise, Fahrzeugausweise, die Ab-
nahme der Führerprüfungen und das Durchführen von Fahrzeugprüfungen,
∑ Ausstellen von Patenten aller Art (Gewerbe, Gaststätten, Viehhandel, Fischerei,
Jagd),