Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 243Fedlex · Erläuternder Bericht
Dem Fiskus entstünden daraus bei Barwertsbetrachtung Mehreinnahmen. Unter diesem Gesichtspunkt ist das Optionsrecht volkswirtschaftlich vorteilhaft.
Ein Vorteil aus der Ausübung des Optionsrechts würde dem Besitzer eines älteren Mietwohnungsobjektes erwachsen, wenn er die MWST auf die Mieter überwälzen könnte. Dazu sind zwei Voraussetzungen erforderlich:
∑ Die Marktlage muss die Überwälzung ermöglichen. Bei älteren Immobilien ist dies in der Regel der Fall.
∑ Das Mietrecht muss die Überwälzung zulassen. Im Rahmen des geltenden Mietrechtes, das auf der Kostenmiete basiert, ist nicht davon auszugehen, dass die Rechtsprechung die Überwälzung zulässt, da der Vermieter in den Genuss der Einlageentsteuerung sowie des Vorsteuerabzuges auf den Unterhaltskosten kommt und überdies die Ausübung der Option freiwillig ist. Von einer Überwälzung der MWST auf die Mieter wäre demzufolge nur dann auszugehen, wenn der Gesetzgeber dies im Mietrecht explizit festschreiben würde. Ist dies der Fall, so würden dem Fiskus bei Barwertbetrachtung Mehreinnahmen zufliessen, ansonsten würden dem Fiskus infolge der fehlenden Möglichkeit zur Überwälzung und dem fehlenden Gebrauch des Optionsrechtes weder Mehr- noch Mindereinnahmen entstehen.
c) Bedeutung für die Konsumenten
Wegen der fehlenden rechtlichen Möglichkeit einer offenen Überwälzung der MWST auf die Konsumenten, und weil insgesamt nur relativ wenige Vermieter von Wohnimmobilien optieren würden, dürfte der Einfluss auf die Konsumentenpreise gering bleiben.
d) Vergleich mit der EU
Die dargestellte Reformmöglichkeit geht sehr weit, insbesondere weiter als die Regelung in Deutschland, wo eine Option beim Leistungsempfänger die Unternehmereigenschaft und die Zweckbestimmung für das Unternehmen voraussetzt. Zudem ist in Deutschland (§ 9 Abs. 2 D-UStG) bei der Grundstücksvermietung zu Wohnzwecken keine Option möglich. Anders als im heutigen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht ist nach der Rechtsprechung des EuGH253 eine separate Option für Gebäude / Boden nicht möglich, d. h. im Fall einer Gebäudelieferung samt dazugehörigem Boden muss die Option für Gebäude und Boden zusammen ausgeübt werden (Gebäude und dazugehöriger Grund und Boden gelten als Einheit).
Österreich hat von der EU im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zur EU die Bewilligung erhalten, von der 6. EG-Richtlinie abzuweichen und die Wohnungsmieten der Steuer zu unterstellen.
e) Respektierung der verfassungsrechtlichen Grundsätze
Eine Ungleichbehandlung von privaten Mietern, je nachdem, ob der Vermieter optiert hat oder nicht, liegt bei funktionierendem Wohnungsmarkt wohl nicht vor. Ein Widerspruch zum Sozialziel in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e BV ist deshalb auszuschliessen.
253 Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 8.6.2000 - Rs. C-400/98, UR 2000, 336