Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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ge Personen eintragen lassen müssen, wenn sie im Inland Gas oder Elektrizität an einen Nichtsteuerpflichtigen liefern.
b) Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Die Änderung der Besteuerung der grenzüberschreitenden Lieferungen von Gas über Pipelines und Elektrizität über das Leitungsnetz hat keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen, wenn der Inlandkonsum dieser Gegenstände vollumfänglich versteuert wird.
c) Bedeutung für die Konsumenten
Wird der Gas- und Elektrizitätsmarkt liberalisiert, kann jeder Abnehmer seinen Lieferanten selbst bestimmen. Wird auch bei diesem Szenario sichergestellt, dass der Verbrauch von Gas- und Elektrizität im Inland der Besteuerung im Inland unterliegt, hat die Änderung keine Auswirkung auf die Konsumenten. Die Besteuerung kann bei Lieferungen von Gas und Elektrizität an inländische steuerpflichtige Personen erreicht werden, indem sie diese in der periodischen Abrechnung mit der ESTV deklarieren müssen (Lieferungen Business-to-Business, B2B). Dagegen wird eine Besteuerung bei nichtsteuerpflichtigen Abnehmern nicht erreicht, wenn sie die Lieferungen von Gas oder Elektrizität wie den Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland zu deklarieren haben (Lieferungen Business-to-Consumer, B2C). Denn die Mindestgrenze von 10'000 Franken pro Jahr dürfte der private Endabnehmer kaum je erreichen.
Um eine vollumfängliche Besteuerung der Gas- und Elektrizitätslieferungen sicherzustellen, müsste der Wechsel zum Empfängerortsprinzip analog der Telekommunikationsdienstleistungen erfolgen, d. h. die ausländischen Lieferanten von Gas oder Elektrizität müssten sich im Inland als steuerpflichtige Personen eintragen lassen. Eine Eintragung des ausländischen Lieferanten wäre jedoch nur für jene Fälle vorgesehen, bei denen er einen nichtsteuerpflichtigen (inländischen) Abnehmer mit Gas oder Elektrizität beliefert und der Ort des Verbrauchs im Inland liegt. Ebenfalls müsste die Nutzung der Verteilungsnetze geregelt werden, um dem Empfängerortsprinzip vollständig gerecht zu werden.
d) Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes
Wird der Konsum im Inland vollständig besteuert, sind keine Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes zu erwarten.
e) Erhebungswirtschaftlichkeit (Verwaltung)
Der mit der Besteuerung der Einfuhren von Gas anfallende Aufwand bei der EZV wird wegfallen. Der Minderaufwand dürfte jedoch eher gering sein, da Gas (auch ohne dass die MWST erhoben wird) ohnehin zur Einfuhr deklariert werden muss und im Zuge der Einfuhrabfertigung weitere Abgaben geschuldet sind.
Gelangt heute Gas über Pipelines ins Inland, ist dieses periodisch zur Einfuhrverzollung anzumelden. Die Menge des eingeführten Gases wird an den diversen Messstationen festgehalten. Im Rahmen der Einfuhrverzollung erhebt die EZV auch die Steuer.
Die in Leitungen eingeführte Elektrizität ist von den in dieser Branche tätigen Unternehmen monatlich dem Bundesamt für Energie und der Etrans AG, 5080 Laufenburg, zu melden. Aufgrund dieser Meldungen haben sie die auf der Einfuhr geschuldete Steuer selbst zu berechnen und als Bezug von Dienstleistungen von Unterneh-