Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 286Fedlex · Erläuternder Bericht
tigung zur Teilname an diesem Modell würde den (steuerpflichtigen) Unternehmen durch die Finanzverwaltung mittels Zuteilung einer sogenannten R-Nummer erteilt. Diese müssten berechtigte Unternehmer beim Bezug einer Leistung gegenüber dem Leistungserbringer verwenden. Dieser soll die betreffenden R-Nummern mit Hilfe einer durch die Finanzverwaltung betriebenen Online-Datenbank auf ihre Richtigkeit prüfen. Über die Umsätze im Reverse-Charge-Verfahren hätte der Leistungserbringer ferner elektronisch Einzelumsatzmeldungen abzugeben. Weiter müssten derartige Umsätze (R-Umsätze) in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen als gesonderte Summen (Eingangs-/Ausgangsumsätze) ausgewiesen werden. Mit Entscheid vom 19. Juli 2006 hat jedoch die EU-Kommission den Antrag Deutschlands auf Ermächtigung zur Einführung eines derartigen „Reverse-Charge-Verfahrens“ (i.S. einer Sondermassnahme) abgelehnt.
Solche neuen Vorschläge im EU-Raum gehen stets einher mit der Absicht, das Betrugsrisiko senken zu können. Vereinfachungsgedanken spielen dabei – wenn überhaupt – nur subsidiär eine Rolle. Auch wenn eine Neuregelung in der Art des hier vorgeschlagenen allgemeinen Meldesystems in den EU-Staaten wegen der erforderlichen Einstimmigkeit aller Finanzminister wenig realisierbar erscheint, wäre dies in der Schweiz - aufgrund der Tatsache, dass sie gerade nicht der EU angehört - durchaus möglich.
e) Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes
Der vorgeschlagene Systemwechsel hin zum allgemeinen Meldesystem sollte gegenüber der heutigen Regelung (Ausweis der Steuer und Abzug der Vorsteuer) an sich keine Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes haben. Da aber bereits das bisherige Meldeverfahren in einem gewissen Umfang zur Verhinderung von Steuerausfällen (Verhinderung der Auszahlung von Vorsteuerguthaben, welchen kein entsprechender Umsatzsteuerertrag gegenübersteht) geführt hat, kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Erweiterung des Meldeverfahrens dieser Effekt ebenfalls spielt und somit gewisse Mehreinnahmen beim Bund zu erwarten sind. Unklar ist zudem, welche Ausfälle dem Bund im Gegenzug umsatzseitig durch eine missbräuchliche Anwendung des Verfahrens neu entstehen könnten.
f) Erhebungswirtschaftlichkeit (Verwaltung)
Der vorgeschlagene Systemwechsel würde die Implementierung einer mit hohen Kosten verbundenen Informatikinfrastruktur sowie eine Anpassung der personellen Ressourcen zur Betreuung der vorgesehenen Online-Datenbank mit sich bringen. Zum heutigen Zeitpunkt kann noch nicht abgeschätzt werden, ob das Betreiben eines solchen neuen Systems mehr oder weniger personelle Ressourcen erfordern würde, als die damit vergleichbaren heutigen Revisionstätigkeiten. Angesichts des Umstandes, dass die für die Inlandsteuer zuständige Verwaltung örtlich zentralisiert ist und bereits jetzt über umfangreiche Stammdaten der steuerpflichtigen Personen verfügt, wären immerhin bereits gewisse Grundvoraussetzungen vorhanden, um die für dieses Modell erforderliche IT-Infrastruktur aufzubauen.
Die Einführung eines allgemeinen Meldesystems hätte insbesondere auch Auswirkungen auf die Steuersystematik, denn ein solches System wäre - wie bereits unter Buchstaben a) erwähnt - nicht kompatibel mit der Steuerabrechnung nach Saldosteuersätzen (welche eine pauschale Vorsteuer mitberücksichtigt). Würde nämlich eine nach Saldosteuersätzen abrechnende steuerpflichtige Person als Leistungs-