Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Sieht man von der ergänzenden Additionsmethode ab, so könnte eine etwas stärkere Besteuerung der Nichtmarktproduktion als bisher erreicht werden, indem Subventionen analog zur heutigen Behandlung des Sponsorings zum steuerbaren Entgelt gerechnet würden. Das Sponsoring stellt einen Leistungsaustausch in Form einer Werbeleistung dar, welche der Empfänger der Gelder zugunsten des privaten, marktorientierten Sponsors erbringt. Demgegenüber besteht der Leistungsaustausch im Falle der Subvention darin, dass der Empfänger der Subvention zuhanden der Öffentlichkeit eine vom Gesetzgeber gewünschte Leistung erbringt, die ohne Subvention entweder gar nicht oder nicht in der gewünschten Menge oder Qualität bereitgestellt worden wäre.

Schwierig zu besteuernde Güter: Es gibt auch sektorspezifische Fälle, bei denen Schwierigkeiten bestehen, den Output zu bestimmen, auf dem die MWST erhoben werden soll. Die unechte Befreiung wird hier eingesetzt, um zu verhindern, dass diese Sektoren völlig steuerfrei bleiben. Es ist allerdings unklar, ob in diesen Fällen die echte oder die unechte Befreiung das bessere Verfahren darstellt. Gemäss dem Produktionseffizienztheorem soll ein Steuersystem nur die Konsumentenentscheidungen, nicht aber die Produzentenentscheidungen verzerren. Dies würde für die echte Befreiung sprechen, da die mit der unechten Befreiung verbundene taxe occulte ja gerade die Produzentenentscheidungen verzerrt. Allerdings gilt das Produktionseffizienztheorem nur, wenn alle Güter besteuert werden können. Falls diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann die indirekte Belastung dieser Güter durch Besteuerung der zu ihrer Erzeugung erforderlichen Inputs unter Umständen eine Wohlfahrtsverbesserung ergeben. In diesem Fall wäre eine unechte Befreiung gegenüber der echten Befreiung vorteilhaft. Vor diesem Hintergrund lassen sich die folgenden Daumenregeln formulieren:

Fall 1: Wird eine Leistung (überwiegend) von steuerpflichtigen Unternehmen nachgefragt, ist die echte Befreiung vorteilhaft. Der Grund dafür ist, dass die echte Befreiung an der Steuerlast der gesamten Wertschöpfungskette nichts ändert, wenn sie vor der letzten Stufe auftritt. Die echte Befreiung erzeugt in diesem Fall (fast) keine Mindereinnahmen und (fast) keine Verzerrungen.

Fall 2: Daraus ergibt sich umgekehrt, dass die unechte Befreiung vorteilhaft ist, wenn eine Leistung (überwiegend) von Endkonsumenten nachgefragt wird. Eine echte Befreiung würde in diesem Fall bewirken, dass die Wertschöpfungskette (nahezu) vollständig steuerfrei bleibt. Um die Aufkommensneutralität zu sichern, müssten die Steuersätze auf den übrigen Leistungen entsprechend erhöht werden, was die Effizienz der Besteuerung verschlechtert, sofern die echt befreite Leistung nicht sehr preiselastisch und/oder sehr einkommensunelastisch reagiert und/oder stark unterdurchschnittlich komplementär zur Freizeit ist. Demgegenüber fallen bei der unechten Befreiung auf der letzten Stufe (also auf Stufe Endkonsument) die meisten der in Ziffer 1.2.3.2 diskutierten volkswirtschaftlichen Nachteile weg oder relativieren sich stark. Weil die letzte Wertschöpfungsstufe unbesteuert bleibt, fällt das Steueraufkommen zwar niedriger aus, als wenn die Leistung steuerbar wäre, kann aber, wenn die letzte Stufe relativ zur gesamten Wertschöpfungskette nicht sehr stark ins Gewicht fällt, trotzdem substanziell sein. In jedem Fall ist das Aufkommen grösser als bei der echten Befreiung, wo es null beträgt.

Wohnimmobiliendienstleistungen einschliesslich des Eigenverbrauchstatbestandes Eigenmietwert sind ein Paradefall für den zweiten Fall. Deshalb ist hier der unechten Befreiung gegenüber der echten Befreiung klar der Vorzug zu geben. Weniger of-