Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Der Katalog der Umsätze, die mit einem tieferen Satz besteuert werden, ist ausserfiskalisch, insbesondere sozial- und wirtschaftspolitisch motiviert. Massstab für die Gewährung des tieferen Satzes kann zum Beispiel die relativ stärkere Gewichtung bestimmter Produktgruppen im Warenkorb einkommensschwacher Haushalte sein. Daneben ist auf eine möglichst einfache Abgrenzung zwischen normal und reduziert besteuerten Waren und Dienstleistungen zu achten. Dieser Katalog umfasst namentlich:
∑ Nahrungsmittel (ausgenommen alkoholische Getränke), also auch takeaway-Umsätze;
∑ Restaurant- und Beherbergungsleistungen;
∑ Leistungen des Gesundheitswesens sowie Medikamente;
∑ Leistungen im Bereich der Kultur und des Sports.
Um die Forderung der Motion Hess (04.3655) zu erfüllen, sind neben den Lieferungen von Ess- und Trinkwaren (ausgenommen alkoholische Getränke) und den take-away-Umsätzen auch die Gastgewerbeumsätze zum reduzierten Satz zu besteuern. Gleichzeitig handelte es sich dabei um eine einfache Lösung; die bisherigen Abgrenzungsprobleme können vermieden werden. Um nicht wieder neue Abgrenzungsprobleme zu schaffen, sollten auch die Beherbergungsleistungen zum selben reduzierten Satz besteuert werden.
Ein tieferer Satz macht nur Sinn und zeigt nur dann Wirkung, wenn die Satzabstufung bedeutend ist (ca. ein Drittel bis die Hälfte des Normalsatzes). Ein reduzierter Satz hat sodann zur Folge, dass der Normalsatz gegenüber dem heutigen Satz nicht reduziert werden kann wie dies bei der Einführung eines Einheitssatzes der Fall ist.
Schliesslich ist es aber auch möglich, die Reform hauptsächlich auf die Änderung „technischer“ Punkte zu beschränken (Modul “Steuergesetz”).60 Dabei bleiben gewisse Einbrüche in das System, wie insbesondere die drei verschiedenen Steuersätze oder die zahlreichen Ausnahmen von der Steuer bestehen. Die heute bestehenden Ecken und Kanten oder Stolpersteine des Gesetzes werden aber soweit möglich entschärft und damit das Gesetz vereinfacht und anwenderfreundlicher gemacht. Viele der beklagten Probleme wie die unterschiedliche Besteuerung ähnlicher Leistungen oder die ungleiche Behandlung von Steuerpflichtigen können damit aber nicht gelöst werden.
2. Es stellt sich weiter die Frage, ob die angestrebten Verbesserungen auf dem Weg einer Teil- oder einer Totalrevision des Gesetzes umgesetzt werden sollen.
Die vorliegenden Gesetzesentwürfe enthalten in über 50 Punkten materielle Änderungen gegenüber dem bestehenden Gesetz. Entsprechend viele Gesetzesbestimmungen mussten umgeschrieben und angepasst werden. Wegen der Wechselwirkungen innerhalb des Gesetzes ist eine Teilrevision deshalb kein gangbarer Weg. Darüber hinaus führte eine Teilrevision zu einem unschönen und unbefriedigenden „Flickwerk“. Ausserdem ist der Bundesrat überzeugt, dass wesentliche Verbesserungen des Gesetzes durch eine anwenderfreundlichere Gesetzessystematik und eine modernere Sprache erreicht werden können. Hierfür ist aber eine Totalrevision unerlässlich. Für die Umsetzung der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen wurde deshalb die Form der Totalrevision gewählt.
60 vgl. Ziff. 1.4.