Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Wohnzwecken genutzten Immobilien uneinge-
schränkt möglich.
Zu einem Gesamtpreis erbrachte Leistungen Art. 16 Abs. 2 können nach der überwiegenden Leistung behan-
delt werden, wenn deren Anteil am Gesamtentgelt
70 Prozent übersteigt.
Neuregelung der Stellvertretung Art. 17
Der Katalog der unecht von der Steuer befreiten Art. 18
Leistungen wird klarer geregelt und vereinfacht.
Die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und Art. 18 Abs. 1 Ziff. 2 staatlich anerkannten Schulen sowie zwischen Spi- Bst. g und Ziff. 5 Bst. f tälern und anderen im Humanmedizinbereich
tätigen Institutionen und Personen sind unecht von
der Steuer befreit.
Loslösung des Leistungsbegriffs im Ausnahme- Art. 18 Abs. 2 katalog vom Leistungsempfänger (Bsp.: Die Be-
treuung von Drogenabhängigen soll immer eine
unecht befreite Leistung sein, auch wenn die
Gemeinde einen Dritten [z. B. Verein oder AG]
damit beauftragt und der Dritte hierfür der
Gemeinde Rechnung stellt).
Ausweitung der echten Befreiung für Reisebüros Art. 19 Abs. 1 Bst. 10 auf Organisatoren von Veranstaltungen.
Steuerbefreiung des grenzüberschreitenden Busver- Art. 19 Abs. 2 kehrs.
Bei Reihengeschäften erstreckt sich die direkte Art. 19 Abs. 3 Ausfuhr auf alle Lieferanten.
Neudefinition des Katalogs von Leistungen, welche Art. 22 (Modul „2 Sätze“) dem reduzierten Satz unterliegen.
Bei steuerbarer Nutzung sind neu auch die mit dem Art. 23 Abs. 2 Bst. c Wert des Bodens zusammenhängenden Aufwen-
dungen zum Vorsteuerabzug zugelassen.
Die Abgabe von Werbegeschenken zwecks Art. 23 Abs. 2 Bst. d Erzielung steuerbarer oder echt von der Steuer
befreiter Umsätze berechtigt uneingeschränkt zum
Vorsteuerabzug.
Aufhebung des Steuertatbestandes des baugewerb- Art. 27
lichen Eigenverbrauchs.
Straffung des Veranlagungsverfahrens durch Art. 30 und 32 Verkürzung der relativen und absoluten Verjäh-
rungsfristen.
Explizite Regelung der Verjährung des Steuer- Art. 31
bezugs.
Der Bezügersteuer unterliegen nur noch Dienst- Art. 33 Abs. 1 leistungen, welche dem Empfängerortsprinzip