Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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1.4 Aufbau und Gliederung der Gesetzesentwürfe
1.4.1 Inhalt der Gesetzesentwürfe
Wie bereits in Ziffer 1.3 dargelegt, wird das revidierte Mehrwertsteuergesetz in drei Modulen mit einer zusätzlichen Variante zur Diskussion gestellt. Das Modul „Steuergesetz” ändert an den heute bestehenden drei Steuersätzen sowie den Ausnahmen nichts, enthält jedoch über 50 Änderungen gegenüber dem bestehenden MWSTG:
Änderungen Realisiert im E-MWSTG
Entrichtungs- und Erhebungswirtschaftlichkeit als Art. 1 Abs. 2
Grundsatz des Gesetzes erwähnt
Definition weiterer für das Mehrwertsteuerrecht Art. 3
wichtiger Begriffe.
Beträge, die eine steuerpflichtige Person von ihrem Art. 3 Bst. h Ziff. 5 und Abnehmer als Erstattung der in dessen Namen und Ziff. 7
für dessen Rechnung verauslagten Beträge erhält,
sind Nicht-Entgelte. Gleiches gilt für die Billett-
und Handänderungssteuern.
Definition der „Nicht-Entgelte“, die keine Kürzung Art. 3 Bst. h und Art. 25 der Vorsteuer zur Folge haben. Abs. 3
Empfängerortsprinzip als neue Auffangregel bei Art. 5 Abs. 1
Dienstleistungen.
Unterstellung von Leistungen des Aircraft Manage- Art. 5 Abs. 2 Bst. f (e ments, der Flugsicherung sowie Analyseleistungen contrario)
unter das Empfängerortsprinzip.
Neudefinition der Voraussetzungen für die Art. 7
Geltendmachtung des Vorsteuerabzugs. Freie
Nachweismöglichkeit mit „safe haven“-Regelung.
Freie Nachweismöglichkeit für die Erbringung von Art. 7
Leistungen ins Ausland oder im Ausland sowie für
den Bezug von Leistungen aus dem Ausland, mit
„safe haven“-Regelung.
Einheitliche Mindestumsatzgrenze für die obligato- Art. 9 Abs. 1
rische Steuerpflicht.
Anhebung der Mindestumsatzgrenze von 75’000 Art. 9 Abs. 1
auf 100’000 Franken.
Für die Umsatzlimite sind neu die vereinbarten statt Art. 9 Abs. 2
die vereinnahmten Entgelte massgebend.
Option für die freiwillige Steuerpflicht ist an keine Art. 10
Mindestumsatzgrenze gebunden.
Erweiterung der Option für die subjektive Steuer- Art. 15 Abs. 1
pflicht von Stockwerkeigentümergemeinschaften.
Option für die Umsätze aus Verkauf und Art. 15 Abs. 1 Bst. b Vermietung/Verpachtung von allen nicht zu