Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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unterstehen.
Nachträgliche Korrektur der Bemessungsgrundlage Art. 40 Abs. 2 der Einfuhrsteuer kann bei der Deklaration der
Inlandsteuer geltend gemacht werden.
ESTV veröffentlicht alle ihre Praxisfestlegungen Art. 50 Abs. 3 ohne zeitlichen Verzug.
Steuerpflichtige dürfen durch die Steuerentrichtung Art. 50 Abs. 4 nur soweit belastet werden, als es für die
Durchsetzung des Gesetzes zwingend erforderlich
ist (Grundsatz der schonenden Behandlung).
Nachträgliche Korrektur von Abrechnungsfehlern Art. 53 wird ermöglicht.
Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern Art. 53 Abs. 4 gewährt die ESTV dem Steuerpflichtigen Erleich-
terungen gemäss Artikel 58 Absatz 4 MWSTG.
Ausweitung des Anwendungsbereiches der Saldo- Art. 54 Abs. 3 und 6 steuersatzmethode durch Erhöhung der Umsatz-
und Steuerzahllastlimite sowie schnellere Aus-
stiegsmöglichkeit.
Die Angemessenheit der von der ESTV Art. 54 Abs. 4 festgesetzten Saldosteuersätze wird von dritter
Seite überprüft.
Der Anwendungsbereich des Meldeverfahrens wird Art. 57 präziser umschrieben und die Anwendung flexibler
gestaltet.
Möglichkeit der annäherungsweisen Ermittlung des Art. 58 Abs. 4 Vorsteuerabzugs wird explizit festgehalten.
Kein Verzugszins bei verspäteter Entrichtung der Art. 61 Abs. 2 Steuer, wenn bei korrekter Abwicklung kein
Steueraufkommen beim Bund entstanden wäre.
Es wird eine Rechtsgrundlage für die Gewährung Art. 62 von Zahlungserleichterungen geschaffen.
Es wird im Gesetz festgeschrieben, dass steuer- Art. 63 Abs. 3 pflichtige Personen zu Unrecht bezahlte Steuern
zurückfordern können, sofern sie nicht rechtskräftig
sind.
Erweiterung der Erlassmöglichkeiten der Inland- Art. 64 Abs. 1 steuer.
Regelung des Anspruchs der steuerpflichtigen Art. 66 Personen auf rechtsverbindliche Auskunft durch die
ESTV.
Beschränkung der Solidarhaftung bei der Gruppen- Art. 68 Abs. 1 Bst. e besteuerung im Fall des Austrittes aus der Gruppe.
Subsidiäre Mithaftung des Zessionars für die Art. 68 Abs. 5 Steuerschuld des Zedenten.