Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Abschliessende Wirkung von Steuerkontrollen für Art. 74 Abs. 3 kontrollierte Periode. Die ESTV erlässt im An-
schluss an jede Kontrolle einen einsprachefähigen
Entscheid.
Kontrolle auf Verlangen der steuerpflichtigen Art. 74 Abs. 4 Person.
Gesetz enthält Grundsatz, dass aus rein formellen Art. 74 Abs. 5 Gründen keine Steuernachbelastungen erfolgen.
Wahrung des Berufsgeheimnisses der Effekten- Art. 74 Abs. 6 händler.
Ermöglichung der Schätzung der Vorsteuer durch Art. 75 Abs. 2 die ESTV.
Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal- Art. 76 Abs. 2 tungsverfahren gilt im E-MWSTG nicht. Die ESTV
ist also verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen und alle angebotenen Beweise
abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des
Sachverhaltes tauglich erscheinen.
Die ESTV hat alle Beweise frei zu würdigen und Art. 76 Abs. 3 darf Nachweise nicht vom Vorliegen bestimmter
Beweismittel abhängig machen.
Der Grundsatz der beförderlichen Behandlung der Art. 76 Abs. 4 Entscheide wird im Gesetz festgehalten.
Anspruch der steuerpflichtigen Person auf Sprung- Art. 77 Abs. 2 rekurs an das Bundesverwaltungsgericht.
Klare und abschliessende Regelung der möglichen Art. 81 Abs. 6 Sicherheitsleistungen.
Weitere Massnahmen zur Verbesserung des Inkas- Art. 80 - 82 sos.
Verbesserungen des Strafrechts, die in Richtung Art. 83 – 88 einer Verwesentlichung der Materie gehen.
Einführung der straflosen Selbstanzeige der Art. 89 steuerpflichtigen Person.
Ausdehnung der Rechtsetzungskompetenzen des Art. 90 Abs. 2 Bundesrates
Sicherstellung der Marktkonformität der Verzugs- Art. 90 Abs. 3 Bst. b und Vergütungszinsen
Das MWST-Konsultativgremium ist neu gesetzlich Art. 91 geregelt.
Das Modul „Einheitssatz” enthält einen einheitlichen Steuersatz und nur noch fünf Steuerausnahmen. Dieses Modul kommt der „idealen Mehrwertsteuer“ am nächsten. Das Modul „2 Sätze” enthält neben dem Normalsatz einen reduzierten Satz, wel-