Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht

zählte die Schweiz 335’631 aktive Unternehmen.61 Im selben Jahr betrug die Zahl der Mehrwertsteuerpflichtigen 311'844.62

Aber auch die Bevölkerung ist direkt von der Steuer betroffen, wird doch praktisch auf jeder Konsumation die Mehrwertsteuer erhoben. Ein modernes und gut funktionierendes Mehrwertsteuersystem ist deshalb unerlässlich, um unsere Wirtschaft so wenig wie möglich zu belasten. Das heutige System entspricht diesen Anforderungen nicht mehr. Die Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes ist deshalb dringend nötig.

Der Aufwand, der den Unternehmen durch die Totalrevision des Gesetzes entsteht, ist in erster Linie bedingt durch nötige Anpassungen der betrieblichen Prozesse. Die Höhe dieses Aufwandes hängt sehr stark vom gewählten Reformmodul ab. Werden viele Leistungen neu der Steuer unterstellt und zudem die Steuersätze geändert (Module „Einheitssatz“ oder „2 Sätze“; Ziff. 2.2 und 3.2 sowie Ziff. 2.3 und 3.4), ergibt sich ein deutlich höherer Umstellungsaufwand, als wenn nur die Änderungen gemäss Modul “Steuergesetz” (Ziff. 2.1 und 3.1) vorgenommen werden. Während in letzterem Fall die Kosten für die Gesamtheit der steuerpflichtigen Personen im zweistelligen Millionenbereich liegen dürften, ergeben sich bei den Modulen „Einheitssatz“ oder „2 Sätze“ schnell einmal Umstellungskosten von mehreren Hundert Millionen Franken.

Die Effizienzgewinne durch das revidierte Gesetz lassen aber auf der anderen Seite spürbare Kosteneinsparungen zu, welche die übergangsmässigen Mehrkosten rasch wettmachen.

Die Finanzen des Bundes werden durch die vorgesehene Revision grundsätzlich nicht belastet, da die Reform, wie bereits erwähnt, die Ertragsneutralität anstrebt. Die Steuersätze werden in allen untersuchten Modulen so festgelegt, dass der Bund weder Mehreinnahmen erzielt noch Mindereinnahmen erleidet.

Inwiefern die Reform, insbesondere das Modul “Einheitssatz” (Ziff. 3.2), zu einem verstärkten wirtschaftlichen Wachstum - und damit mittel- und längerfristig zu höheren Steuererträgen - führt, ist gegenwärtig Gegenstand von zwei Gutachten.

Durch die geplante Revision entstehen dem Bund auch keine neuen Aufgaben.

1.6 Rechtsvergleich

1.6.1 EU

Mittels zweier Richtlinien vom 11. April 1967 wurde auf der europäischen Ebene ein erster Schritt auf dem Weg der Harmonisierung der Umsatzsteuern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft getan, indem eine Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (so genannte Mehrwertsteuer) als für die Gemeinschaft verbindliche Umsatzsteuerart bezeichnet wurde.63

Mit dem Erlass der sechsten Richtlinie vom 17. Mai 1977 (Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschrif-

61 Bundesamt für Statistik, BFS aktuell, Unternehmensdemografie Daten 2003, S. 4, Dezember 2005.

62 ESTV, Die Mehrwertsteuer in der Schweiz 2002-2003, S. 20.

63 ABl. Nr. 71 vom 14. April 1967, S. 1301 ff.