Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 53Fedlex · Erläuternder Bericht

ten der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage64; nachfolgend 6. EG-Richtlinie) leitete der Rat der Europäischen Gemeinschaft die zweite Phase der Umsatzsteuerharmonisierung ein. Die sechste Richtlinie, welche die Schaffung einer einheitlichen steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage für das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Gegenstand hat, zielt zwangsläufig auf eine bis ins Detail gehende Rechtsangleichung, um eine uniforme Bemessungsgrundlage für die EG-Einnahmen zu bewirken und Abweichungen im Verteilungsschlüssel zu verhindern. Zwar ist diese Richtlinie - wie Richtlinien überhaupt - für die Mitgliedstaaten nach einer Verabschiedung nur im Hinblick auf das zu erreichende Ziel verbindlich, so dass auch weiterhin jeder Mitgliedstaat sein eigenes Umsatzsteuergesetz hat; die diesen verbleibende Freiheit, über Form und Mittel der Zielverwirklichung zu entscheiden, wird jedoch durch das in vielen Einzelheiten vorgegebene Ziel in weitem Masse eingeschränkt. Die verbliebene Gestaltungsfreiheit wird zudem durch Konsultationspflichten eingeengt. Die 6. EG-Richtlinie ist wie ein Steuergesetz aufgebaut. Sie wird denn bisweilen auch als Mustergesetz für die Umsatzsteuer beziehungsweise als „Umsatzsteuerkodex“ bezeichnet.

Als in der Schweiz Überlegungen angestellt wurden, von der Warenumsatzsteuer ebenfalls zur Mehrwertsteuer überzugehen, lag es deshalb nahe, sich an dieser

6. EG-Richtlinie zu orientieren. Bereits die vom Bundesrat erlassene Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV) stimmte in den meisten grundsätzlichen Regelungen mit der 6. EG-Richtlinie überein. Auch später, während der Arbeiten zum heute geltenden Mehrwertsteuergesetz, war die Kompatibilität mit dem Gemeinschaftsrecht stets ein wichtiger Faktor. Dennoch weicht die Schweizer Mehrwertsteuer in einigen wichtigen Punkten von der EG-Regelung ab, so zum Beispiel bei der Definition des Begriffs der „Lieferung“, der Behandlung von Spenden und Subventionen oder hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bei Eigenverbrauch.65

Auch heute besteht grundsätzlich Einhelligkeit, dass die Kompatibilität mit dem Mehrwertsteuersystem der EG zu beachten ist. Dabei ist es jedoch wichtiger, die „Kompatibilität im Ergebnis“ zu erlangen, als diejenige in der Regelungstechnik zu erzwingen. Gewisse regelungstechnische Differenzen zur EG mögen damit in Kauf genommen werden. Die vorliegenden Gesetzesentwürfe enthalten in gewissen Punkten denn auch bewusst Abweichungen von der EG-Regelung, wo dies dem Erreichen der unter Ziffer 1.2 definierten Ziele dient. Allerdings sind diesen Abweichungen natürliche Grenzen gesetzt:

1. Vorerst ist sicherzustellen, dass im grenzüberschreitenden Verkehr unsere Exportwirtschaft gleich lange Spiesse hat wie die ausländische Konkurrenz.

2. Zudem ist zu vermeiden, dass auf dem Schweizer Markt die ausländischen Anbieter Mehrwertsteuervorteile haben.

Da die MWST grundsätzlich alle geschäftlichen Transaktionen erfasst, und da die Schweizer Wirtschaft sehr eng mit der europäischen verflochten ist, führen diese beiden Grundsätze im Ergebnis dazu, dass trotz Lockerungsabsicht eine weitgehende Harmonisierung mit dem EG-Recht wichtig und notwendig ist. Zu vermeiden sind im grenzüberschreitenden Verhältnis auf jeden Fall Doppelbesteuerungen und doppelte Nichtbesteuerungen.

64 ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1 ff.

65 vgl. hierzu die ausführlichen Erläuterungen in Ziff. 4.4.