Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Inwieweit die einzelnen Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs zu einem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit dem europäischen Recht, insbesondere der

6. EG-Richtlinie in Einklang stehen beziehungsweise davon abweichen, wird in den Ziffern 2.1 bis 2.3 und 4.4 dargelegt.

Die nachfolgende Tabelle orientiert über die in den EU-Nachbarländern der Schweiz geltenden Steuersätze (Stand: 1. September 2006). Eine Übersicht über die Steuersätze in allen EU-Staaten ist in Anhang 2 enthalten.

Nachbarländer Normalsatz Ermässigter Nullsatz67 Satz66

Deutschland 19 7 nein

Frankreich 19,6 2,1 / 5,5 nein

Italien 20 4 / 10 ja

Österreich 20 10 / 12 nein

Schweiz 7,6 2,4 / 3,6 ja

EU (Durchschnitt)20

Quelle: Europäische Kommission; DOK/1829/2006-DE.

1.6.2 OECD-Länder68

Auch in den OECD-Mitgliedstaaten stellen die Konsumsteuern eine wichtige Einnahmequelle für die Regierungen dar, machen doch die allgemeinen und spezifischen Konsumsteuern rund 30 Prozent aller Einnahmen der OECD-Mitgliedstaaten aus. Dabei stellt die Mehrwertsteuer bei der Besteuerung des Konsums die Hauptsteuerform dar. Nur gerade die USA kennen noch eine so genannte „Sales Tax“, nachdem auch Australien im Jahr 2000 auf die Mehrwertsteuer umgestellt hat.

Über die Jahre hat die Mehrwertsteuer in den OECD-Ländern stetig an Bedeutung gewonnen. Seit 1965 hat sich der Anteil der Mehrwertsteuer im Durchschnitt der OECD-Länder, ausgedrückt in Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP), von 3,8 Prozent auf 6,9 Prozent beinahe verdoppelt.69 Es zeichnet sich sodann eine klare

66 Dem ermässigten Satz dürfen nur Gegenstände und Dienstleistungen gemäss Anhang H zur 6. EG-Richtlinie unterstellt werden. Dies können namentlich sein: Nahrungs- und Futtermittel, Lieferungen von Wasser, Arzneimittel, Lieferung von Büchern, Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen, Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen.

67 Nullsatz bedeutet, dass gewisse Leistungen im Inland nicht besteuert werden, aber trotzdem der volle Vorsteuerabzug gewährt wird (echte Befreiung). Nicht umfasst sind hier die in der Regel ebenfalls echt befreiten Exporte. Übergangsrechtlich dürfen die Staaten, welche Gegenstände und Dienstleistungen gemäss Anhang H der 6. EG-Richtlinie bereits am 1. Januar 1991 einem Nullsatz unterstellt haben, diesen auch weiterhin anwenden (Art. 28 Abs. 2 Bst. a 6. EG-Richtlinie).

68 OECD-Mitgliedstaaten sind: Kanada, Mexiko, Vereinigte Staaten von Amerika, Australien, Japan, Südkorea, Neuseeland, Österreich, Belgien, Tschechien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Slovakei, Spanien, Schweden, Schweiz, Türkei, Grossbritannien.

69 OECD Revenue Statistics 1965-2004, Ausgabe 2005.