Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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gaben handelt. Hingegen ist in diesem Gesetz festzuhalten, dass diese Steuern nicht in die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer fallen dürfen. Dies erfolgt durch die explizite Regelung in Artikel 3 Buchstabe h Ziffer 7 E-MWSTG:
Art. 3 Begriffe
Dieser Artikel fasst die wichtigsten Begriffe des Mehrwertsteuerrechts zusammen und definiert sie. Bisher waren diese Begriffe oft nicht klar bestimmt und über das ganze Gesetz verteilt.
Buchstabe a entspricht Artikel 3 MWSTG mit den durch das neue Zollgesetz erforderlichen Änderungen. Die Sätze zwei bis vier entsprechen Artikel 3 Absatz 3 MWSTG und sind inhaltlich unverändert. Der Einschluss von „Leistungen des Hotel- und Gastgewerbes“ ist nicht erforderlich, weil diese generell als Dienstleistungen gelten. Der 3. Satz wurde sprachlich verbessert.
Buchstabe b fasst die heute in Artikel 6 Absatz 3 und 73 Absatz 2 MWSTG vorhandenen Definitionen von Gegenständen zusammen.
Buchstabe c definiert die „Leistung“, ein Begriff, dem im Mehrwertsteuerrecht eine grosse Bedeutung zukommt. Die steuerbare Leistung im Inland ist das Steuerobjekt der MWST und damit der Oberbegriff für die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, welche der Mehrwertsteuer unterliegen.
Der Inhalt der Leistung ist eines mehrerer Kriterien zur Bestimmung des Ortes der Leistung. Die unecht befreite Leistung ist Ausgangspunkt für die Berechung von Vorsteuerkürzungen. Weiter ist die Zuordnung des Entgelts zur einzelnen steuerbaren Leistung Grundlage für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Steuer sowie des anwendbaren Steuersatzes. Auch die Steuerpflicht knüpft an verschiedene Limiten steuerbarer Leistungen an. Die bei der Definition des Begriffs der Leistung verwendeten Abgrenzungskriterien bilden gleichzeitig die Grenzen der fiskalischen Zugriffsmöglichkeit des Staates gegenüber jedem Einzelnen. Daher ist dieser Begriff zumindest in den Grundzügen zu definieren. Der Begriff der Leistung beinhaltet folgende Kernelemente:
- Der Wert muss wirtschaftlich sein: Der Begriff „wirtschaftlicher Wert“ umfasst
alles, was in der Wirtschaft und Kultur in Geld oder anderen wirtschaftlichen Werten bewertet wird. Dies kann eine Warenlieferung oder eine Dienstleistung sein. Zu letzterer gehört auch die Verpflichtung zur Unterlassung. Nicht darunter fallen jedoch nicht in Geld oder anderen wirtschaftlichen Werten bewertete Handlungen oder Verhalten im Bereich von Ethik, Moral, Religion, Politik und dergleichen. Eine Abgrenzungsfrage stellt sich dabei deshalb kaum, weil immer dann, wenn derartige Handlungen oder Verhalten in Geld oder anderen geldwerten Gegenleistungen abgegolten werden, sie offensichtlich bewertbar sind und damit einen wirtschaftlichen Wert darstellen.
- Der Wert muss entgeltlich eingeräumt werden: Dass die Leistung im Gesetzes-
entwurf mit dem Begriff „Einräumen“ umschrieben wird, soll zum Ausdruck bringen, dass dieser wirtschaftliche Wert vom Leistungserbringer an den Leistungsempfänger auf die unterschiedlichste Art und Weise zugeführt werden kann. Es muss eine Übertragung stattfinden. Gewisse Anforderungen hat dieses „Einräumen“ zu erfüllen: So ist nur der aktive, willentliche Vorgang beim Leis-